Einziehung von 1.980 € aufgehoben mangels Feststellungen zur Verfügungsgewalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/26
- Datum
- 18.03.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR5.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Die Gesamtheit des aus einer Tat Erlangten kann einem von mehreren Tatbeteiligten nur dann als gesamtschuldnerisch zugerechnet werden, wenn die Beteiligten vereinbart haben, dass jedem die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und der Betroffene diese tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.
Alleinige Mittäterschaft begründet nicht ohne weitere Feststellungen eine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des Einziehungsrechts (§ 73 StGB).
Ist nicht zu erwarten, dass in einem neuen Rechtsgang fehlende Feststellungen getroffen werden können, kann das Revisionsgericht die Einziehungsentscheidung selbst korrigieren und die Einziehung entsprechend reduzieren (analog zu § 354 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 16. Juli 2025, Az: 13 KLs 7/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.980 € aufgehoben; in diesem Umfang entfällt die Maßnahme.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 15 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie einen Warnarrest von drei Wochen. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen gegen den Angeklagten getroffen; unter anderem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.595 € - als Gesamtschuldner neben den beiden Mitangeklagten - angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Einziehungsausspruch beschränkten Revision, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; er bedarf der Korrektur. Das angefochtene Urteil enthält zu Fall II. 10. der Urteilsgründe keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte aus den Bargeldabhebungen über insgesamt 1.980 €, die eine unbekannte dritte Person mit der am Vortag nach dem modus operandi „falscher Polizeibeamter“ von der Geschädigten ertrogenen ec-Karte ausführte, etwas erlangte.
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 402/24, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2024 - 6 StR 6/24, NStZ-RR 2024, 139 Rn. 6 mwN; vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57 Rn. 2 f.).
b) Daran gemessen tragen die Urteilsfeststellungen die Entscheidung über die Tatertragseinziehung im vorgenannten Umfang nicht. Dass der Angeklagte an den Abbuchungsvorgängen mitwirkte oder zu einem späteren Zeitpunkt eigene Verfügungsgewalt über das erlangte Bargeld erhielt, ist nicht festgestellt und lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
c) Da nicht zu erwarten ist, dass in einem neuen Rechtsgang derartige Feststellungen noch getroffen werden können, ist die Höhe der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen um 1.980 € zu reduzieren. Dies kann der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen. Des vom Generalbundesanwalt zusätzlich beantragten Vorgehens nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO bedarf es nicht.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung der Einziehungsentscheidungen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
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