Treffer
BGH Beschluss

BGH: Freispruch – Anreise zu PKK-Demonstration genügt nicht für §20 Abs.1 Nr.4 VereinsG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 497/97
Datum
17.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§20 Abs.1 Nr.4 VereinsG) auf und spricht den Angeklagten frei. Das Landgericht hatte Teilnahme an einer PKK-Demonstration und vorbereitende Tätigkeiten als tatbestandsmäßig gewertet. Der Senat entscheidet jedoch, dass bloße Anreise und Tätigkeiten im Vorfeld ohne nach außen tretende Propaganda oder nachweisbare Tätigkeit im Auftrag der verbotenen Vereinigung nicht ausreichen. Eine erneute tatrichterliche Verhandlung verspricht keine weitergehenden Feststellungen, daher wird in der Sache selbst entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Anreise zu einer Demonstration sowie sonstige vorbereitende Tätigkeiten im Vorfeld genügen grundsätzlich nicht zur Erfüllung des Tatbestands des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§20 Abs.1 Nr.4 VereinsG).

2

Bei unterstützenden Handlungen zugunsten einer verbotenen Vereinigung setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, dass der Täter nach außen hervorgetreten ist (Außenwirkung).

3

Für eine Verurteilung wegen Betätigens im Sinne von §20 Abs.1 Nr.4 VereinsG ist entweder eine nach außen sichtbare Propaganda oder eine nachweisbare Tätigkeit im Auftrag bzw. zur Vorbereitung/Steuerung der propagandistischen Veranstaltung erforderlich.

4

Erhebliche Unklarheiten oder unzulängliche Feststellungen, die eine Verurteilung nicht tragen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils; der Revisionssenat kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst entscheiden, wenn eine neue tatrichterliche Feststellung keinen Erfolg verspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/97 vom 17. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

*"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7. Mai 1997 – 3 StR 185/97 und vom 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, dass der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, dass der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig geworden ist. Nach Sachlage ist auszuschließen, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen führen würde.

Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten freisprechen (vgl. Beschluss vom 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97)."*

Dem tritt der Senat bei.

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Zitiert (2)