BGH: Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung bei überlangen Strafurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 486/17
- Datum
- 30.05.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR486.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe im Strafverfahren müssen nach § 267 Abs. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung ist kurz, klar und bestimmt zu halten und Unwesentliches wegzulassen.
Die Beweiswürdigung ist nur insoweit zu erörtern, wie das Beweisergebnis für die Entscheidung von Bedeutung ist; sie darf nicht der Dokumentation der gesamten Beweisaufnahme dienen.
Es besteht keine Pflicht, zu jeder nebensächlichen Feststellung ein eigenes Beweismittel in den Urteilsgründen zu benennen oder ausführlich zu belegen.
Ein übermäßiger Umfang von Feststellungen und Beweiswürdigung kann auf eine unzureichende gedankliche Vorarbeit und damit auf einen Verstoß gegen die Anforderungen des § 267 StPO schließen lassen.
Überlange Urteilsgründe begründen jedoch nicht automatisch die Aufhebung; bleibt dem Revisionsgericht die sachgerechte Nachprüfung möglich, kann das Urteil bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 30. Januar 2017, Az: 101 KLs 13/15
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof - wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu Recht aufgeführt - bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Gleiches gilt entsprechend für die Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber eine Dokumentation der Beweisaufnahme vorgenommen werden soll. Ebenso wenig ist es angezeigt, zu jeder Feststellung, mag sie in Bezug auf den Tatvorwurf noch so unwesentlich sein, einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, juris; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, juris; jew. mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene, knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis, dass mit dieser Rechtsprechung nicht bloß unverbindliche stilistische Maßgaben aufgestellt werden sollen, sondern dass es sich insoweit um die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben des § 267 Abs. 1-3 StPO handelt. Die Urteilsgründe werden diesen nicht gerecht und offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen sowie grundsätzliche Verständnismängel, wenn - wie beispielsweise hier –
• in den Feststellungen zur Sache, die von Blatt 32 bis Blatt 414 der Urteilsgründe reichen, über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chatprotokolle ausführlich und teils wörtlich wiedergegeben werden; • sich weitere 57 Seiten der Feststellungen zur Sache mit dem "Verfahrensgang" befassen, ohne dass - mit Ausnahme weniger Ausführungen zu den Bemühungen einiger Angeklagter um einen Täter-Opfer-Ausgleich - ersichtlich wird, welche Konsequenzen sich daraus für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ergeben könnten; • in der "Beweiswürdigung" die Einlassungen der Angeklagten auf mehr als 120 Seiten nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend - einschließlich der Nachfragen von Verfahrensbeteiligten - dokumentiert werden; • diese Einlassungen alsdann in der Würdigung der "Beweisaufnahme im engeren Sinne" zur Bandenstruktur, den Motiven der Bandendiebstähle sowie zu den Einzeltaten erneut wiedergegeben werden; • die bereits in den Feststellungen dokumentierten Telefongespräche und Chatprotokolle nunmehr in der Beweiswürdigung ebenfalls erneut umfänglich zitiert werden; • die ohnehin entbehrlichen Feststellungen zum Verfahrensgang auf 50 Seiten auch noch belegt werden; • für jeden Halbsatz der übermäßig ausführlichen Feststellungen auch zu gänzlich unwichtigen Details ein Beweismittel benannt und dessen Inhalt wiedergegeben wird.
Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage - die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten ganz überwiegend gestanden und lediglich die Bandenabrede sowie die Tatmotivation (Unterstützung islamistischer bzw. jihadistischer Bestrebungen in Syrien) bestritten - lässt der Umfang der Feststellungen mit gut 400 Seiten sowie der "Beweiswürdigung", die insgesamt mehr als 720 Seiten lang ist, nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeit verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liegt aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 270a). Im Übrigen zeigt sich in der dargelegten Vorgehensweise auch ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.
Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.
Becker Gericke Spaniol Berg Leplow
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 586/17 · 23.01.2018Strafausspruch aufgehoben: Doppelverwertungsverbot bei Betäubungsmitteln verletzt
- BGH · 3 StR 145/17 · 04.10.2017Revisionen verworfen: Beweiswürdigung und Verfahrensrügen (§§ 344, 229 StPO)
- BGH · 3 StR 111/17 · 25.07.2017Revision verworfen: Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung
Zitiert von (13)
- BGH · 2 StR 152/20 · 18.11.2020BGH hebt Verurteilung auf: Darstellungsmängel bei DNA-Mischspuren und Zeugenaussage
- BGH · 2 StR 380/19 · 11.03.2020Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Urteilsgründe und unklarer Beweiswürdigung
- BGH · 4 StR 191/18 · 27.09.2018Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert Einfluss auf den Einfuhrvorgang
- BGH · 4 StR 37/19 · 22.10.2019BGH: Unübersichtliche Urteilsgründe verhindern revisionsrechtliche Nachprüfung (§ 267 StPO)
- BGH · 4 StR 497/22 · 11.04.2023Revision führt zur Streichung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- BGH · 5 StR 228/21 · 03.03.2022§ 243 Abs. 4 StPO: Telefonat zur Terminabstimmung kein mitteilungspflichtiges Verständigungsgespräch
- BGH · 1 StR 92/23 · 11.07.2023Teilweise Änderung der Einziehungsanordnung; Anforderungen an Urteilsgründe
- BGH · 2 StR 30/22 · 13.03.2024BGH hebt Verurteilung wegen bandenmäßigen Kfz-Betrugs wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf
- BGH · 6 StR 228/22 · 14.06.2022Beweiswürdigung: Darlegung verschlüsselter Chatnachrichten im Betäubungsmittelstrafrecht
- BGH · 5 StR 171/22 · 30.08.2022Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung in Missbrauchsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 382/24 · 24.07.2025Revision zu § 129 StGB/Volksverhetzung: Konkurrenzänderung, Strafausspruch teils aufgehoben
- BGH · 2 StR 248/22 · 19.07.2023Urteilsgründe: Unzulässige Dokumentation der Beweisaufnahme statt strukturierter Beweiswürdigung
- LG · 6 NBs 120 Js 13067/24 jug · 23.10.2025Berufung gegen Freispruch: Kindesmissbrauch und sexuelle Nötigung