BGH: Freispruch bei bloßer Anreise zu verbotener Demonstration (§20 Abs.1 Nr.4 VereinsG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 485/97
- Datum
- 17.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Teilnahme an oder Anreise zu einer Demonstration begründet für sich genommen keine Tat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; es bedarf einer nach außen wirkenden werbenden Tätigkeit oder eines nach außen wirksamen Beitrags zur organisierten Propaganda.
Zur Verwirklichung des Straftatbestands der Unterstützung verbotener Propaganda durch Außenstehende ist erforderlich, dass der Täter mit eigener werbender Tätigkeit nach außen auftritt oder einen nach außen wirksamen Beitrag zur von anderen organisierten Propagierung leistet.
Fehlende Feststellungen darüber, dass der Beschuldigte im Auftrag oder zur Vorbereitung/Steuerung einer Propagandaveranstaltung für die verbotene Vereinigung tätig wurde, schließen eine Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG aus.
Ergibt die Revision, dass weitere tatrichterliche Feststellungen nichts an der Rechtslage ändern würden, kann das Revisionsgericht nach §§ 354 Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO selbst über die Sache entscheiden und die Angeklagten freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 485/97 vom 17. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Mai 1997 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
u. a. *"Das festgestellte Verhalten der Angeklagten rechtfertigt deren Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97 und vom 7. Mai 1997 – 3 StR 185/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, dass der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit nach außen hervorgegetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu.
Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagten im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig geworden sind.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muss demnach aufgehoben werden.
Nach Sachlage ist auszuschließen, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat kann daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache entscheiden und die Angeklagten freisprechen."*
Dem tritt der Senat bei.
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