Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 485/92
- Datum
- 24.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; für jede Instanz ist daher erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (§ 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; die Verwendung des Vordrucks dient der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Fehlt eine ausreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ein bloßer Hinweis auf die erforderlichen Formalien entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht; die substantiierten Angaben sind vom Antragsteller vorzulegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 485/92 vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, Antonio ███ aus Lod (Italien), wegen versuchten Mordes u. a.; hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung.
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat.
Auf diese Sachlage ist die Nebenklägerin durch Schreiben an ihren Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig hingewiesen worden.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |