Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 485/92
Datum
24.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Prozesskostenhilfe ist instanzbezogen und setzt für jede Instanz die erneute Prüfung sowie die Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks voraus. Die Nebenklägerin wurde hierauf rechtzeitig hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; für jede Instanz ist daher erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (§ 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; die Verwendung des Vordrucks dient der ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

3

Fehlt eine ausreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

4

Ein bloßer Hinweis auf die erforderlichen Formalien entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht; die substantiierten Angaben sind vom Antragsteller vorzulegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 485/92 vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, Antonio ███ aus Lod (Italien), wegen versuchten Mordes u. a.; hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung.

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat.

Auf diese Sachlage ist die Nebenklägerin durch Schreiben an ihren Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig hingewiesen worden.

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltWinkler

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