Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei Mitverfügungsgewalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/20
- Datum
- 12.01.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:120121B3STR428.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung von Taterträgen ist für einen Teilbetrag gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, wenn ein Tatgenosse über diesen Teilbetrag faktische Mitverfügungsgewalt ausübt.
Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Entscheidungsformel kenntlich zu machen, um eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern.
Die Ergänzung einer Einziehungsanordnung um gesamtschuldnerische Haftung kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO erfolgen.
Die ausdrückliche Nennung des anderen Gesamtschuldners in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels voll belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 25. Juni 2020, Az: 51 KLs 15/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 31.300 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.300 € angeordnet und eine weitere Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur weiteren Einziehungsentscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Auch der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen kann bestehen bleiben, bedarf allerdings - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - hinsichtlich eines Teilbetrages von 31.300 € der ergänzenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte von den 36.300 € Bargeld, die er sich zugeeignet hatte, diesen Teilbetrag - insoweit abredegemäß - an M. aus, indem er das Geld an dessen Mittelsmann übergab; M. hatte die Tat des Angeklagten initiiert und dirigiert. Da somit zumindest ein Tatgenosse des Angeklagten ebenfalls faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an den 31.300 € hatte, haften beide diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 6). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Schäfer | Berg | Kreicker | |||
| Spaniol | Hoch |
Zitiert von (24)
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- BGH · 3 StR 308/21 · 08.12.2021Revision teilweise stattgegeben: schwere Bandendiebstähle, Konkurrenz und Einziehung von Wertersatz
- BGH · 3 StR 422/23 · 12.12.2023BGH: Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruch – Zaunübersteigen und Herantreten an Terrassentür
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