Revision verworfen, Schuldspruch geändert: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis und Springmesser
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 427/24
- Datum
- 15.10.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR427.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Strafzumessung, dass unter dem früheren Tatbestand kein minder schwerer Fall anzunehmen wäre, ist die fehlende ausdrückliche Bestimmung des nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Gesetzes für die Bestandskraft der Strafzumessung unschädlich.
Bei Straftatbeständen, die kraft ihrer Voraussetzungen stets eine nicht geringe Menge voraussetzen (z. B. bestimmte KCanG-Regelungen), ist die zusätzliche Kennzeichnung „nicht geringe Menge" im Tenor entbehrlich.
Der Besitz von Cannabis in einer nicht geringen Menge kann als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet sein und bildet insoweit keine Qualifikation, die regelmäßig im Tenor hervorzuheben ist.
Formulierungen wie „verboten" oder „unerlaubt" in der Urteilsformel sind entbehrlich, da die Strafbarkeit allein schon das Vorliegen eines verbotenen Umgangs voraussetzt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 16. April 2024, Az: 23 KLs 1/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. April 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und dem Besitz eines Springmessers schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und mit dem unerlaubten Besitz eines Springmessers“ sowie wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat unabhängig davon Bestand, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Gesetz nach Schaffung des Straftatbestandes des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das mildeste im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist; denn nach den aufgeführten Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des - zur Tatzeit allein maßgeblichen - bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und danach ein geringerer als der zugrunde gelegte Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Alt. 1 KCanG eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, 10; vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283).
Soweit sich das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis und der Besitz von Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen, ist in der Urteilsformel eine entsprechende Kennzeichnung überflüssig und daher von einer solchen abzusehen. So setzt eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG stets voraus, dass die Tathandlung eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat. Bei dem Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis handelt es sich - anders als beim Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) - nicht um eine Qualifikation, sondern um das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Schließlich ist die Benennung der Tathandlung als „verboten“ oder „unerlaubt“ sowohl in Bezug auf den Besitz von Cannabis als auch hinsichtlich des Springmessers entbehrlich, da eine Strafbarkeit ohnehin nur einen verbotenen Umgang betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24, juris Rn. 11; vom 23. Juli 2024 - 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 16).
| Schäfer | Hohoff | Kreicker | |||
| Paul | Anstötz |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 154/24 · 28.05.2024Revision: Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis – Aufhebung wegen Gesetzesänderung
- BGH · 3 StR 120/23 · 13.06.2023BGH: Tateinheit bei Waffenbesitz an mehreren Orten und Widerstand mit Beisichführen einer Waffe
- BGH · 5 StR 4/24 · 24.04.2024Revision nach KCanG: Schuldspruchänderung, Strafausspruch und Einziehung teils aufgehoben
- BGH · 3 StR 216/24 · 23.07.2024Revision teilweise stattgegeben: Cannabis-Anbau eingestellt, Schuldspruch geändert
Zitiert von (11)
- BGH · 3 StR 441/24 · 27.11.2024Revisionen: Strafzumessung und Anrechnung gezahlter Bewährungsauflage im BtM-Verfahren
- BGH · 2 StR 523/24 · 14.01.2025Revision: Konkurrenz von Einfuhr und Handeltreiben bei Cannabis; Tateinheit durch Klammerwirkung
- BGH · 2 StR 449/24 · 21.11.2024Revision ändert Schuldsprüche wegen Anwendung des Konsumcannabisgesetzes
- BGH · 1 StR 486/24 · 18.02.2025Revision verworfen: Bewaffnetes Handeltreiben, Besitz von BtM und verbotenen Gegenständen
- BGH · 2 StR 557/24 · 04.06.2025Revision: Aufhebung eines zusätzlichen Täterschaftsvorwurfs – Beihilfe statt eigenständiges Handeltreiben mit Cannabis
- BGH · 2 StR 557/24 · 04.06.2025Teilweise erfolgreiche Revision: Tateinheit von Beihilfe und eigenem Handel bei Cannabismengen
- BGH · 3 StR 231/24 · 11.12.2024Günstigkeitsvergleich bei Cannabis-Reform: Gesetzesvorhaben nicht zu berücksichtigen
- BGH · 2 StR 498/24 · 19.11.2024Revision teilweise stattgegeben: Anwendung des Konsumcannabisgesetzes im Schuldspruch klargestellt
- BGH · 1 StR 343/26 · 18.09.2026Tateinheit durch Restkaufpreiszahlung bei weiterer Betäubungsmittellieferung
- BGH · 2 StR 524/24 · 03.12.2024Revision führt zu Teiländerung: Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis festgestellt
- BGH · 2 StR 276/24 · 04.12.2024Revision erfolgreich: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Cannabisanteilen