Revision teilweise erfolgreich: Vorläufige Einstellung zweier Sexualtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 388/99
- Datum
- 29.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Tatfeststellungen die Voraussetzungen einer Verurteilung nicht tragen und eine Teilaufhebung oder Zurückverweisung nicht angezeigt ist.
Durch eine verfahrensrechtliche Einstellung entfallen die in diesem Umfang verhängten Einzelstrafen; dies kann die bereits bemessene Gesamtfreiheitsstrafe unberührt lassen, sofern die weggefallenen Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nicht erheblich berücksichtigt worden sind.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die nach teilweiser Einstellung vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Kostenentscheidung der Rechtslage entspricht; insoweit findet §464 Abs.3 i.V.m. §465 Abs.1 StPO Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 1999 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 e und f der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten und von acht Monaten verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. September 1999 ausgeführt:
*"Der im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hannover gestellte Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens ist angezeigt, weil die bisherigen Feststellungen zu den Fällen II 2 e und f die Annahme von i.S.d. § 184c Nr. 1 StGB erheblichen sexuellen Handlungen nicht rechtfertigen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur Intensität und Dauer der Berührung des ersichtlich vollständig bekleideten Mädchens nicht (vgl. BGH, StV 1983, 415; 1999, 306). Im Blick auf die im Vergleich zu den Übrigen Taten geringere Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nicht angebracht.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall von Einzelstrafen in Höhe von 6 und 8 Monaten. Dadurch wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Neben den verbleibenden Sanktionen (einmal 1 Jahr und 6 Monate, dreimal 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe) kam diesen Strafen bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ersichtlich keine bestimmte Bedeutung zu."*
Dem tritt der Senat bei und verweist im Hinblick auf die Erheblichkeit der bisher festgestellten sexuellen Handlungen auf seinen Beschluss vom 8. September 1999 – 3 StR 357/99 (m.w.Nachw.).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die – nicht näher begründete – sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, wird kostenpflichtig verworfen; sie ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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