BGH: PKK/ERNK-Propaganda in Druckschrift – Beihilfe zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 387/96
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zuwiderhandeln i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst auch unterstützendes Handeln außenstehender Dritter, wenn es auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und konkret geeignet ist, diese unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe erheblich zu fördern.
Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Presseveröffentlichungen ist die Vorschrift im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG restriktiv auszulegen; erforderlich ist, dass der Text objektiv als Werbung/Unterstützung verstanden werden kann und die unterstützende Zielrichtung eindeutig erkennbar ist.
Die unkommentierte Wiedergabe fremder Propagandatexte erfüllt den Tatbestand nur, wenn sie im redaktionellen/journalistischen Zusammenhang als Sich-zu-eigen-Machen erscheint; maßgeblich ist insbesondere die einzelne Ausgabe, ergänzt um eine erkennbare Gesamttendenz des Periodikums.
Ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG erfasst Teilorganisationen nur, soweit dies im veröffentlichten Verfügungsteil hinreichend bestimmt erkennbar ist; eine nicht genannte ausländische Teilorganisation ist ohne Feststellungen zu eigener Inlandstätigkeit nicht ohne Weiteres umfasst.
Die bloß formale Stellung als presserechtlich Verantwortlicher trägt für sich genommen keine (Mit-)Täterschaft an einer verbotenen Propagandaverbreitung; kommt eine täterschaftliche Zurechnung nicht sicher in Betracht, kann die bewusste Ermöglichung nach außen als Beihilfe zu den von anderen begangenen Taten zu werten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 387/96 vom 9. April 1997 in der Strafsache gegen █, geboren ████ 1963 in █ wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 1996 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Der Angeklagte ist in sieben Fällen der Beihilfe zur Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz schuldig; von Bestrafung wird abgesehen.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten und notwendigen Auslagen, die durch den Teilfreispruch erwachsen sind; diese fallen der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Die vom Teilfreispruch nicht berührten Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Angeklagten zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, in zehn Fällen einem vollziehbaren vereinsrechtlichen Betätigungsverbot (§ 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) zuwidergehandelt zu haben. Zugleich hat es gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG von einer Bestrafung abgesehen. Der Schuldspruch ist darauf gestützt, dass der Angeklagte an der Veröffentlichung von Erklärungen der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) und der „Volksbefreiungsarmee Kurdistans“ (ARGK) in einer lokalen, periodisch erscheinenden Druckschrift mitwirkte. Die PKK ist einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im BAnz vom 26. November 1993, BAnz 1993 S. 10313 f.) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten worden, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Das seit 26. März 1994 unanfechtbare Betätigungsverbot ist damit begründet, dass die Tätigkeit der PKK/ERNK gegen die Strafgesetze verstößt, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Mit seiner gegen den beschwerenden Schuldspruch gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
In den Fällen B I 1, 2 a, b, 5, 6, 8 und 10 tragen die Urteilsfeststellungen insgesamt die Beurteilung, dass die Veröffentlichungen strafbare Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG bedeuteten, in den übrigen Fällen hingegen nicht (im Folgenden unter 1.). Der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt reicht ferner auch seinem Zusammenhang nach nicht aus, um die Wertung zu rechtfertigen, dass dem Angeklagten die in einzelnen Veröffentlichungen zu sehende Zuwiderhandlung als (mit-)täterschaftlich begangen zugerechnet werden kann; die Feststellungen lassen jedoch einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu (im Folgenden unter 2.).
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Angeklagte seit Juni 1994 unentgeltlich bei der „Kurdistan Solidarität ██“ mit, welche die wöchentlich in Erlangen erscheinende Druckschrift „███, Informationen aus Kurdistan“ herausgab. Im Jahre 1995 hatte er die Stellung des „presserechtlich Verantwortlichen“ für diese Druckschrift inne. In insgesamt zehn Ausgaben von ███, die in der Zeit von Januar bis Juli 1995 erschienen und u.a. im Treffpunkt „E-Werk“ in ██ ████████ zur Mitnahme für interessierte Personen auslagen, waren Presseerklärungen der ARGK sowie Aufrufe und Erklärungen von Vertretern der PKK und der ERNK – auch als Wiedergabe von Hintergrundgesprächen und Interviews – abgedruckt. Die Verlautbarungen der ARGK befassten sich überwiegend in der äußeren Form zusammenfassender Kriegsberichterstattung aus der Sicht der ARGK mit Ereignissen des Guerillakriegs der PKK gegen das türkische Militär und die türkische Polizei. Sie enthielten aber auch eine ausdrückliche Warnung an „die europäische Öffentlichkeit“, Urlaub in der Türkei zu verbringen; denn in einem Gebiet, in dem ein Krieg stattfinde, bestehe keine Überlebenssicherheit (Ausgabe vom 23. Januar 1995). In derselben Erklärung des „ARGK-Pressebüros“ wird Deutschland der Beteiligung an der gegen die Kurden gerichteten „Vernichtungs- und Zerstörungspolitik“ der Türkei beschuldigt, und es werden „Selbstmordaktionen“ gegen deutsche Ziele in der „Türkei und Kurdistan“ angekündigt. Die in den Ausgaben von ███ abgedruckten Erklärungen der ERNK gingen auf die revolutionären Ziele der PKK, ihre innere Organisation, ihre strategischen Bündnisse mit kommunistischen und sozialistischen Bewegungen auf internationaler Ebene ein, behandelten aber auch Aktivitäten der ERNK in Deutschland (Ausgabe vom 20. März 1995) und betonten, dass „der Imperialismus und die deutsche Bourgeoisie“ bloßgestellt werden müssten (Ausgabe vom 27. Februar 1995); polizeiliches Einschreiten gegen demonstrierende Kurden aus Anlass des kurdischen Newroz-Festes wurde als die Übernahme der (türkischen) Gewaltpolitik gegen die Kurden in Deutschland bezeichnet (Ausgabe vom 20. März 1995), und Verbote gegen kurdische Informationseinrichtungen und kurdische Vereine im Bundesgebiet wurden als „Fortsetzung der gemeinsamen Kampagne“ hingestellt, „die der deutsche Staat mit dem türkischen Staat gegen den nationalen Befreiungskampf Kurdistans führt“ (Ausgabe vom 6. März 1995). Die deutsch-türkische „Kollaboration“ gegen das kurdische Volk war auch Thema einer veröffentlichten Erklärung der „ERNK-Europaorganisation“, die mit einem Aufruf an alle „fortschrittlichen und demokratischen Kreise“ endete, „diese faschistoide Politik, die Deutschland gegen unser Volk betreibt, anzuprangern und sich gegen eine solche Politik zu stellen“ (Ausgabe vom 24. Juli 1995). Des Weiteren war in einer Ausgabe eine Erklärung des „Vorsitzenden“ der PKK ████████ ██ █████ abgedruckt, mit der er sich an die Bundesregierung gewandt und die Einstellung von Waffenlieferungen an die Türkei sowie die Aufhebung des PKK-Verbots verlangt und zugleich „Verhandlungsangebote“ gemacht hatte (Ausgabe vom 16. April 1995).
b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 – 3 StR 530/95 (BGHSt 42, 30) – dargelegt hat, werden vom Begriff des nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbaren Zuwiderhandelns nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das Handeln in deren Auftrag erfasst, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung unabhängigen, außenstehenden Dritten. Dabei reicht zur Tatbestandserfüllung durch ein solches „Dritthandeln“ aus, dass es auf die verbotene Tätigkeit der Vereinigung bezogen und konkret geeignet ist, diese zu fördern. Denn mangels eines handhabbaren Maßstabs für einen im Sinne eines Kausalzusammenhangs zu ermittelnden Nutzen muss zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der durch die Verbotsgründe gekennzeichneten Allgemeininteressen bereits die Gefahrenerhöhung erfasst werden, die von einem zur Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit konkret geeigneten Dritthandeln ausgeht. Daraus folgt aber zugleich, dass nur ein Verhalten betroffen ist, das unter dem Blickwinkel der zum Betätigungsverbot führenden Gründe in der Weise erheblich ist, dass es zur Verstärkung der Gefahren beitragen kann, denen durch das Betätigungsverbot vorgebeugt werden soll. Dazu gehört grundsätzlich auch die Propaganda-Tätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung.
aa) Im Fall der Verbreitung von Texten in Presseerzeugnissen bedürfen diese Grundsätze indes näherer Bestimmung. Die grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198, 210 f.; 71, 206, 214; 85, 1, 16 st. Rspr.; vgl. Schulze-Fielitz in Dreier
Im Rahmen derart begrenzter Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Presseerzeugnisse muss bei der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Abwägung, ob und in welchem Umfang der Meinungs- und Pressefreiheit durch diese Strafvorschrift Schranken gesetzt sind, den durch die Verbotsgründe gekennzeichneten und durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geschützten Allgemeininteressen selbst bei Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang zukommen. Den Strafgerichten steht es dabei nicht zu, die materielle Berechtigung der einzelnen Verbotsgründe in Zweifel zu ziehen oder sie in ihrer Bedeutung zu relativieren. Wesentlich ist, dass sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richtet, sondern gegen die gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz des demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit ausgeht. Der Einzelne wird daher nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetzt; es ist ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun. Gleiche Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 42, 47 BVerfGG a.F. über die strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot angestellt (BVerfGE 25, 44, 57); sie haben ihre Berechtigung auch für § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.
bb) Die dargelegten engeren Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG hat das Landgericht der Sache nach festgestellt, ohne dass dem unter Beachtung des Gebots, die Meinungs- und Pressefreiheit bereits bei der Auslegung und Deutung von Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerfGE 85, 1, 13 f.; 94, 1 bis 12), in den unmittelbar die PKK/ERNK betreffenden Fällen (B I 2 a, b, 5, 6, 8, 10) rechtliche Bedenken entgegenstehen. Die propagandistische Ausrichtung der veröffentlichten Beiträge zugunsten der PKK/ERNK liegt schon angesichts der Herkunft der Texte auf der Hand. Die einseitig zugunsten der PKK/ERNK vorgenommene Auswahl der Erklärungen und der Zusammenhang mit den übrigen die Sache und die Ziele der PKK/ERNK vertretenden Textbeiträgen, die im Urteil wiedergegeben sind, macht die mit den Veröffentlichungen verfolgte Zielsetzung der daran mitwirkenden Mitglieder des Redaktionsteams offenbar, die Druckschrift ███ gleichsam als Sprachrohr für die Propaganda der PKK/ERNK für einen lokalen Bereich in Deutschland einzusetzen. Die damit betriebene Sympathiewerbung war konkret geeignet, das Ansehen der PKK/ERNK in Deutschland und ihren Rückhalt bei den hier lebenden Türken kurdischer Volkszugehörigkeit mit dem Ziel zu stärken, dass die Bereitschaft zur Beteiligung an ihren Aktionen in Deutschland, sei es auch nur in Gestalt finanzieller Zuwendungen, erhöht wird. Eine derartige Propaganda ist darüber hinaus geeignet, auch in der deutschen Öffentlichkeit ein Klima zu schaffen, das die Durchsetzung der Ziele der PKK/ERNK in Deutschland begünstigt oder doch weniger behindert wird. Unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe ist ein solches propagandistisches Vorgehen als durchaus erheblich anzusehen.
cc) Soweit das Landgericht eine Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch in den Fällen bejaht hat, in denen Erklärungen der ARGK und nicht unmittelbar der PKK/ERNK veröffentlicht worden sind, hält diese Wertung mit einer Ausnahme rechtlicher Prüfung hingegen nicht stand. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NStZ-RR 1996, 121 ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die ARGK, obwohl im verfügenden Teil der Verbotsverfügung vom 23. November 1993 nicht genannt, von dem gegen die PKK/ERNK gerichteten Betätigungsverbot mit umfasst sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar ist die ARGK nach Sachlage als Teilorganisation der PKK anzusehen. Richtig ist auch, dass sich nach der – unmittelbar die sogenannten Organisationsverbote betreffenden – Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG das Verbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen erstreckt, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses verbotenen Vereins erscheinen (Teilorganisation). Jedoch ist die Besonderheit des für ausländische Vereine geltenden Betätigungsverbots nach § 18 Satz 2 VereinsG zu beachten, dass es eine von einem Organisationsverbot mit entsprechender Auflösungsanordnung zu treffende Organisation im Inland gerade nicht voraussetzt, begrifflich aber auf das Bundesgebiet als Geltungsbereich des Vereinsgesetzes beschränkt ist und nur die Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber die im Ausland tätigen Teilorganisationen der PKK/ERNK als solche erfassen kann (Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze
Gleichwohl kann im Einzelfall die Veröffentlichung von Verlautbarungen der ARGK im Inland eine Zuwiderhandlung gegen das die PKK/ERNK betreffende Betätigungsverbot darstellen. Denn auch die Verbreitung von Erklärungen nicht verbotener Organisationsteile kann ebenso wie die Verbreitung von Erklärungen unbeteiligter Dritter, je nach ihrem Inhalt, geeignet sein, eine die verbotene Tätigkeit der PKK/ERNK fördernde Wirkung zu erzielen (in diesem Sinn wohl auch BayObLG NStZ-RR 1996, 121). Diese Voraussetzung ist jedoch in den Fällen B I 2 b, 3 a, 4, 7 und 9 bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt. Gegenstand dieser Veröffentlichungen waren im Wesentlichen nur Gefechtsberichte der ARGK über den Guerillakrieg in der Türkei mit Erfolgs- und Verlustmeldungen. Dass von der Verbreitung solcher Verlautbarungen eine unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe erhebliche fördernde Wirkung für die verbotene Tätigkeit der PKK/ERNK im Inland ausgehen könnte, kann der Senat unter den gegebenen Umständen ausschließen. Der Angeklagte ist daher in den Fällen B I 4, 7 und 9 freizusprechen. In den Fällen B I 2 und 3 ergibt sich wegen der noch andere, unmittelbar die PKK/ERNK betreffenden Teile der Veröffentlichungen lediglich eine Einschränkung des Schuldumfangs, die wegen des Absehens von Strafe ohne Auswirkungen bleibt.
Anders liegen die Dinge jedoch im Fall B I 1. Die in der Ausgabe von ███ vom 23. Januar 1995 veröffentlichte Boykottaufforderung der ARGK war ausdrücklich (auch) an die deutsche „Öffentlichkeit“ gerichtet und dazu bestimmt, durch Einschüchterung Wirkung auf die öffentliche Meinung in Deutschland zu erzielen. Diese Verlautbarung diente offensichtlich dem Zweck, Propagandaziele zu erreichen, die von der PKK/ERNK durch ihre dem Betätigungsverbot unterliegende werbende und einflussnehmende Tätigkeit in Deutschland angestrebt werden. Die konkrete Eignung der Veröffentlichung, diese Propaganda-Tätigkeit der PKK/ERNK im Inland zu fördern, und die darauf gerichtete Tendenz liegen auf der Hand.
2. In den vom Teilfreispruch nicht erfassten Fällen bestehen insofern durchgreifende Bedenken gegen die rechtliche Wertung des Landgerichts, als die Urteilsfeststellungen die Annahme, der Angeklagte habe die Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot als (Mit-)Täter begangen, von den Urteilsfeststellungen nicht getragen wird. Im Rahmen der Tatschilderung wird insoweit nur die bereits in der Darstellung der persönlichen Verhältnisse enthaltene Feststellung wiederholt, dass der Angeklagte bei der „Kurdistan Solidarität ██“ in nicht näher beschriebener Weise mitarbeitete und im Jahre 1995 für die von dieser herausgegebene Druckschrift ███ der „Verantwortliche“ im Sinne des Pressegesetzes war. Lediglich bei den Ausführungen zur Beweiswürdigung wird mitgeteilt, dass der Angeklagte angegeben hat, er habe „innerhalb eines gleichberechtigten Teams“ gearbeitet, jedoch seien die türkischen Texte von einer Mitarbeiterin des Teams übersetzt und meistens „in einigen Fällen“ sei die Auswahl auch von ihm getroffen worden, er habe die übersetzten Artikel meist nur überflogen. Erst die Ausführungen zur Strafzumessung machen deutlich, dass das Landgericht diese Schilderung des Angeklagten als zutreffend gewertet hat. Die darin zu sehenden Feststellungen genügen jedoch nicht für die täterschaftliche Zurechnung. Insbesondere reicht dafür die formale Übernahme der Stellung als „presserechtlich Verantwortlicher“ noch nicht aus. Gemeint ist damit wohl die Stellung als verantwortlicher Redakteur (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2 BayPrG), der vom Verleger tatsächlich beauftragt ist und kraft dieser Stellung im Sinne eines Vetorechts darüber verfügen kann, ob ein Beitrag veröffentlicht wird oder eine Publikation wegen ihres strafbaren Inhalts unterbleibt (vgl. BayObLG NStZ 1983, 126, 127; Löffler/Ricker, Handbuch des Presse-rechts 3. Aufl. § 13 Rdn. 23 a, 24 m.Nachw.). Zweifel daran, ob der Angeklagte diese Stellung tatsächlich innehatte, bestehen deswegen, weil das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung ausdrücklich zugute gehalten hat, dass er „keine alleinigen Entscheidungsbefugnisse besaß, und damit möglicherweise auch ein ‚Vetorecht‘ des Angeklagten gegen die Veröffentlichung von strafrechtlich erheblichen Texten“ verneinen wollte. Die Regelung in § 11 Abs. 2 BayPrG, nach der vermutet wird, dass der verantwortliche Redakteur den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat, führt schon deshalb nicht weiter, weil sie – hier zweifelhaft – eine einwandfreie Feststellung der Stellung als verantwortlicher Redakteur voraussetzt. Zudem begründet sie weder eine Vermutung noch eine Last, den Entlastungsbeweis zu führen, und ändert an der Verpflichtung der Strafgerichte nichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. BayObLG NStZ 1983, 126, 127; Löffler, Presserecht Bd. I 3. Aufl. § 20 LPG Rdn. 146). Die Täterschaft oder Teilnahme an den durch die Veröffentlichung begangenen allgemeinen Straftaten bestimmt sich vielmehr nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 11 Abs. 1 BayPrG; vgl. BGHSt 36, 363, 367, 371). Für die Annahme von Mittäterschaft bedarf es daher der Feststellung, dass der Angeklagte den jeweiligen strafbaren Inhalt der einzelnen Ausgabe als eigene Meinungsäußerung bewusst mitgetragen und bei der Erstellung der jeweiligen „Tatausgabe“ arbeitsteilig mitgewirkt hat. Dies lässt sich zwar für „einige Fälle“ bejahen, in denen der Angeklagte die Beiträge ausgewählt hat; unklar ist jedoch, um welche Fälle unter den abgeurteilten es sich handelt. Hat der Angeklagte sich – was nach dem Urteil offen bleibt – in den übrigen Fällen nicht an der Herstellung der Ausgabe beteiligt, sondern sich auf eine formal nach außen hin eingenommene Stellung des presserechtlich verantwortlichen Redakteurs zurückgezogen und die übrigen Mitglieder des „Teams“ gewähren lassen, kommt Beihilfe zu der von den übrigen Teammitgliedern begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Betätigungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 36, 363, 368, 371 für einen vergleichbaren Fall nach § 129 a StGB). Zwar werden – materiell gesehen – durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, soweit es um unterstützende Handlungen von außenstehenden Dritten geht, zur Täterschaft erhobene Beihilfehandlungen erfasst, sodass daneben für eine Beihilfe grundsätzlich kein Raum ist. Anders ist dies jedoch in den Fällen, in denen es um die Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit durch die Verbreitung fremder Texte in Presseerzeugnissen geht, weil die Annahme täterschaftlicher Zuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Dritte in diesen Fällen von den dargelegten einschränkenden Voraussetzungen abhängt. Bei solchen Sachverhaltsgestaltungen ist ebenso wie bei werbender und unterstützender Tätigkeit im Bereich der §§ 129, 129 a StGB Beihilfe rechtlich möglich (vgl. BGHSt 36, 363, 368, 371; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 129 Rdn. 57; offen gelassen für die § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG vergleichbare Bestimmung in §§ 42, 47 BVerfGG a.F.: BGH NJW 1960, 1772, 1773; BGH, Urteil vom 4. Juni 1964 – 3 StR 13/64 – insoweit in NJW 1964, 1681 nicht abgedruckt). Allerdings hat der Senat zu § 84 StGB in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass neben den zur Täterschaft verselbstständigten materiellen Beihilfehandlungen der Unterstützung einer verbotenen Partei (vgl. BGHSt 20, 89 f.) die Möglichkeit strafbarer Beihilfe ausgeschlossen ist (BGHSt 26, 258, 260/261; ebenso Laufhütte in LK-StGB 11. Aufl. § 84 Rdn. 15 und § 85 Rdn. 8; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl., Stand August 1996, § 84 Rdn. 14; Sonnen in AK-StGB § 84 Rdn. 37; Lackner StGB 21. Aufl. § 84 Rdn. 3; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 84 Rdn. 8; Wache in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze
Zumindest dadurch, dass der Angeklagte die Stellung des presserechtlich Verantwortlichen nach außen übernahm, hat er zugleich den jeweils über die Veröffentlichung entscheidenden Mitgliedern des Redaktionsteams, die nach den dargelegten Grundsätzen Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG täterschaftlich begangen haben, bewusst Hilfe geleistet. Nach Lage der Dinge kann der Senat ausschließen, dass bei einer neuerlichen tatrichterlichen Prüfung geklärt würde, ob und in welchen vom Teilfreispruch nicht erfassten Fällen der Angeklagte an der Veröffentlichung in einer die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Weise beteiligt war. Da die Feststellungen jedoch jeweils die Bewertung als Beihilfe zum Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG tragen, war der Angeklagte nach dem insoweit entsprechend anwendbaren Zweifelssatz (BGHSt 23, 203, 206) in sieben Fällen der Beihilfe schuldig zu sprechen. § 265 StPO steht nicht entgegen.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Pfister |