Treffer
BGH Urteil

Mordvorsatz der Ehefrau: Prüfung bedingten Vorsatzes darf nicht unterbleiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 327/98
Datum
10.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision ein, um eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu erreichen; die Angeklagte rügte ihrerseits Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH hob das Urteil auf, soweit es die Angeklagte betrifft, weil das Landgericht nur direkten Tötungsvorsatz geprüft und bedingten Tötungsvorsatz trotz naheliegender Umstände nicht erörtert hatte. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; dabei kommen auch Körperverletzung mit Todesfolge bzw. eine Beteiligung am Mord in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt ist neben direktem Vorsatz auch bedingter Tötungsvorsatz zu prüfen, wenn die Feststellungen hierfür drängende Anhaltspunkte bieten.

2

Unterlässt das Tatgericht eine nachvollziehbare Erörterung des bedingten Vorsatzes, obwohl die objektiven und subjektiven Tatumstände eine solche Prüfung nahelegen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung führen kann.

3

Bedingter Vorsatz kann auch dann vorliegen, wenn der Erfolgseintritt dem Täter an sich unerwünscht ist, er ihn aber als möglich erkennt und ihn um des erstrebten Ziels willen billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihm abfindet.

4

Lässt ein Beteiligter den unmittelbar Handelnden bei Ausführung und Mittelauswahl „freie Hand“ und ist er mit Umständen konfrontiert, die auf einen Einsatz tödlicher Mittel hindeuten, ist die Möglichkeit eines tödlichen Geschehensablaufs in die Vorsatzprüfung einzubeziehen.

5

Wird der Tod des Opfers durch eine zur Körperverletzung verabredete Gewalthandlung verursacht, kommt bei fehlendem nachweisbaren Tötungsvorsatz eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, sofern zumindest fahrlässige Todesverursachung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. November 1997

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 327/98 vom 10. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1999, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung,

Richter am Amtsgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 1997, soweit es die Angeklagte Violetta G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Soweit es die Mitangeklagten O. und A. angeht, gegen die wegen Mordes auf lebenslange Freiheitsstrafe (O.) und auf Jugendstrafe von acht Jahren (A.) erkannt worden ist, hat das Urteil bereits Rechtskraft erlangt.

Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Sache nach eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts.

Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind begründet. Hingegen bleibt die Revision der Angeklagten ohne Erfolg.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge heiratete die aus Polen stammende Angeklagte im Juni 1996 den Chemiestudenten Sven G., das spätere Tatopfer. Wesentlicher Beweggrund der Angeklagten dafür war, dass sie so eine Aufenthaltserlaubnis erlangen konnte. Bereits im Zeitpunkt der Eheschließung unterhielt sie ein intimes Liebesverhältnis zu dem Mitangeklagten O. Während die Angeklagte in der vor ihrem Ehemann geheimgehaltenen Beziehung zu O. sexuelle Erfüllung fand, war ihre Ehe von Anfang an für beide Seiten enttäuschend. Eine deswegen zeitweise gereizte Atmosphäre zwischen den Eheleuten und Frustrationsgefühle auf Seiten des Ehemanns der Angeklagten führten dazu, dass dieser dem Alkohol zusprach und bei zwei Gelegenheiten die Angeklagte misshandelte. Sie war darüber sehr wütend und erzählte davon O. in einem Fall. Dabei erklärte sie, Sven G. müsse auch einmal „ein paar auf die Schnauze bekommen“, damit er wisse, wie es sei, wenn man von einem Stärkeren geschlagen werde.

O. war ebenfalls empört und überlegte, wie er Sven G. das, was dieser der Angeklagten angetan habe, heimzahlen könne. Bei einem Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten A. und dem gesondert verfolgten [REDACTED] äußerte O. gegenüber A. in Anwesenheit der der türkischen Sprache allerdings nicht mächtigen Angeklagten, dass er Sven G. „vernichten“ wolle, erkundigte sich bei A., ob dieser Leute kenne, die einen anderen für Geld zusammenschlagen würden, und bot ihm an, sich in dieser Sache 70.000 bis 80.000 DM zu verdienen. Bei der anschließenden Fahrt in seinem Pkw erklärte O., er werde Sven G. töten, zeigte dem Mitangeklagten A. – wiederum im Beisein der unmittelbar neben ihm sitzenden Angeklagten – eine Pistole und das dazu gehörende Magazin. Die Fahrt führte schließlich zur Wohnung der Angeklagten und ihres Mannes, weil O. den Mitangeklagten A. mit den Örtlichkeiten vertraut machen wollte. Dort angekommen, bemerkte O. unter Hinweis auf die Abgelegenheit der Stelle: „Hier können wir ihn niedermachen.“ A. notierte sich den Namen Sven G. und das Kennzeichen von dessen Pkw, das die Angeklagte auf entsprechende, auf Deutsch an sie gerichtete Frage O.s genannt hatte.

Zwei Tage später fassten die Angeklagte und O., als dieser sie mit einem Pkw zur Arbeitsstelle fuhr, den Entschluss, „an diesem Tag gegen Sven G. gewaltsam vorzugehen“. Sie hielten die Gelegenheit für günstig, weil Sven G. die Angeklagte auf ihren Anruf hin von der Arbeitsstelle mit seinem Wagen abholen sollte. Die Angeklagte wollte O. von diesem Anruf sofort fernmündlich verständigen, damit Sven G. abgepasst werden könne. O. war entschlossen, Sven G. bei dieser Gelegenheit zu töten. Ob die Angeklagte die geplante Tötung ebenfalls beabsichtigte oder davon wusste, war nach Beurteilung des Landgerichts nicht sicher festzustellen. Auf ihre Frage, was O. vorhabe, antwortete dieser, das solle sie mal seine Sache sein lassen. Die Angeklagte wollte zumindest, dass O. und A. Sven G. auflauern, ihn angreifen und verletzen sollten, wobei sie den beiden in der Ausführung „freie Hand ließ“.

Wie abgesprochen rief die Angeklagte am späten Abend O., der im Pkw zusammen mit A. vor dem Hause G.s wartete, über dessen Handy an und verständigte ihn davon, dass ihr Mann alsbald das Haus verlassen werde, um sie abzuholen. Als Sven G. mit seinem Wagen von dem Hausanwesen auf die Straße einbog, hielt ihn A. auf Geheiß O.s durch ein Handzeichen an und erschoss ihn mit vier Schüssen aus der von O. zu diesem Zweck ausgehändigten Pistole.

Das Landgericht hat die Mitangeklagten O. und A. wegen in Mittäterschaft heimtückisch – den Angeklagten A. zudem wegen aus Habgier – begangenen Mordes verurteilt. Wegen Mittäterschaft oder Teilnahme an diesem Mord hat das Landgericht die Angeklagte nicht schuldig gesprochen, weil ihr ein den Tod ihres Mannes erfassender Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Es hat die Feststellungen jedoch für ausreichend gehalten, die Angeklagte entsprechend ihrem als erwiesen erachteten Vorstellungsbild wegen gefährlicher Körperverletzung in der Alternative der von mehreren gemeinschaftlich begangenen Tat (§ 223a StGB a.F.) zu verurteilen.

1. Die mit der Revision der Angeklagten geltend gemachten Beanstandungen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehler, durch welche die Angeklagte benachteiligt wäre, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.

Die auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrunds nach § 338 Nr. [REDACTED] StPO gestützte Verfahrensrüge dringt jedenfalls in der Sache nicht durch. Weder aus der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses vom 7. Juli 1997 über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls noch aus dem Zeitpunkt und der Art und Weise des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes konnten bei vernünftiger Würdigung aus der Sicht der Angeklagten Gründe, die Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter anzuzweifeln, abgeleitet werden.

Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin ferner die Zurückweisung von zwei nach § 265 Abs. 4 StPO zu beurteilenden Antragen auf Aussetzung der Hauptverhandlung. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch der weiteren Dauer der Hauptverhandlung nach der Antragstellung, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens dem Anliegen der Verteidigung nicht durch die Aussetzung, sondern durch angemessene Unterbrechungen der Hauptverhandlung entsprochen hat. Ermessensfehler sind insoweit weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Annahme des Landgerichts, in der Tötung von Sven G. sei zugleich eine der Angeklagten zurechenbare Körperverletzung mitenthalten, unterliegt, zumal vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen (versuchtem) Tötungsdelikt und zugleich verwirklichtem Körperverletzungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98 = NStZ 1999, 30, 31, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken, welche sich zugunsten der Angeklagten auswirken könnten. Bei Berücksichtigung der – nachgeschobenen – Urteilsfeststellung (UA S. 60), die Angeklagte habe den Mitangeklagten O. und A. bei der besprochenen Überfalls auf ihren Mann „freie Hand“ in der Ausführung des mit O. Vereinbarten gelassen, bedeutet es im Ergebnis keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler, dass das Landgericht den Gebrauch einer Schusswaffe nicht als einen Exzess der Mittäter beurteilt, sondern der Sache nach als eine allenfalls unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf gewertet hat.

2. Ein zugunsten der Angeklagten wirkender sachlich-rechtlicher Mangel zwingt jedoch auf die Revisionen der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft.

Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagte könne wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord ihres Mannes nicht bestraft werden, weil ihr ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei, hält einer die Rechte der Nebenkläger wahrenden Prüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Landgericht insoweit vorgenommene Würdigung der Beweise, wie die Nebenkläger meinen, in sich widersprüchlich ist. Offen bleiben kann auch, ob das Landgericht nicht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der Schuld nicht überspannt hat. Der zur Aufhebung zwingende Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass das Landgericht nur direkten Tötungsvorsatz geprüft, hingegen trotz dahin drängender Umstände die Frage, ob die Angeklagte bei der Mitwirkung im Vorfeld des Überfalls auf ihren Mann nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz, der zur Tatbestandsverwirklichung in jeder Beziehung ausreicht, gehandelt hat, nicht nachvollziehbar erwogen und in den Urteilsgründen erörtert hat.

Sowohl im Rahmen der Sachverhaltsschilderung als auch bei der Würdigung der Beweise geht das Landgericht nur auf die Frage ein, ob die Angeklagte die Tötung ihres Mannes beabsichtigte oder ob sie davon wusste und die Tötung wollte (UA S. 22 und 60). Ob die Angeklagte, wenn sie die Tötung schon nicht nachweislich beabsichtigte oder wollte, nicht doch zumindest mit der konkreten Möglichkeit rechnete und diese billigend in Kauf nahm oder sich um des erstrebten Ziels damit abfand, dass es bei dem mit O. verabredeten Überfall zum Einsatz einer Schusswaffe mit – vom unmittelbar Handelnden wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegebenen – tödlichen Schüssen auf ihren Mann kommen würde, hat das Landgericht weder ausdrücklich erörtert noch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe geprüft. Die Feststellungen zur Tatvorbereitung legten eine solche Prüfung jedoch unausweichlich nahe. Die Angeklagte, die zuvor schon wusste, dass O. eine von ihr für echt gehaltene Pistole besaß, war anwesend, als A. die später benutzte Waffe gezeigt wurde. Ihre Einlassung, sie habe im Fahrzeug geschlafen, hat das Landgericht ersichtlich für widerlegt erachtet.

Die Angeklagte war zudem dabei, als im Anschluss daran die eheliche Wohnung angefahren wurde und A. den Namen und das von ihr selbst genannte Autokennzeichen ihres Mannes notierte. Gerade weil O. die Angeklagte ohne erkennbaren sachlichen Grund erklärtermaßen im Ungewissen über die Einzelheiten des Überfalls hielt, die Angeklagte aber ihrerseits freie Hand in der Ausführung und Mittelauswahl ließ, drängte sich wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Vorzeigen der Schusswaffe, dem Auskundschaften des Tatorts und der Notierung persönlicher Daten durch A. als erörterungsbedürftig auf, ob die Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Schusswaffeneinsatzes rechnete. Dies gilt umso mehr, als es wegen der engen intimen Beziehung zwischen der Angeklagten und O. nahe liegt, dass ihr die zum Tötungsentschluss führende Empörung O.s wegen der Misshandlung und dessen Hass auf ihren Mann nicht verborgen geblieben sind. Die im Einzelnen dargelegten Gründe, aus denen das Landgericht Zweifel daran abgeleitet hat, dass die Angeklagte die Tötung ihres Mannes beabsichtigte oder davon wusste, können nicht zugleich auch auf die Frage billigender Inkaufnahme des Todes in der Weise bezogen werden, dass diese Möglichkeit nicht ausdrücklich hätte erörtert werden müssen. Der Täter kann einen konkret als möglich erkannten Erfolg im Rechtssinne auch dann billigend in Kauf nehmen oder sich um des erstrebten Zieles willen (nach den Feststellungen des Landgerichts hier: dem Opfer wegen vorausgegangener Misshandlungen einen Denkzettel zu erteilen) damit abfinden, wenn der Erfolgseintritt ihm an sich unerwünscht ist (vgl. BGHSt 7, 363, 369; 36, 1, 9; BGH NJW 1963, 2236, 2237).

Auf dem festgestellten sachlich-rechtlichen Mangel kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht im Falle der aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmenden Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 1, 10) zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord gelangt wäre. Selbst wenn sich das Landgericht aufgrund dieser Prüfung auch nur von einem von der Angeklagten bedingt vorsätzlich gewollten Schusswaffeneinsatz zum Zweck der Körperverletzung hätte überzeugen können, wäre eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 a.F. i.V.m. § 18 StGB) in Betracht gekommen. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich des Todes von Sven G. auch fahrlässiges Verschulden der Angeklagten mit der – knappen Begründung verneint, sie habe mit einem tödlichen Ausgang nicht rechnen müssen, weil ihr der Angeklagte O. bis dahin nicht als gewalttätig bekannt gewesen sei. Es lässt dabei jedoch außer Acht, dass O. aus der Sicht der Angeklagten allein schon durch die mit ihr getroffene Verabredung des Überfalls als gewaltbereit ausgewiesen war.

Da das auf die Urteilsaufhebung weiterzuführende Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene gerichtet ist, verweist der Senat die Sache an eine nach § 74 Abs. 2 GVG zuständige Strafkammer zurück.

3. Soweit es die Kosten des Revisionsverfahrens angeht, hat der Senat davon abgesehen, der Angeklagten die den Nebenklägern wegen der unbegründeten Revision erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der Nebenkläger können sich aufgrund einer neuen tatrichterlichen Verhandlung ebenfalls noch als letztlich erfolglos erweisen. In einem solchen im Ergebnis möglichen Fall des Misserfolgs der Revisionen des Angeklagten und der Nebenklage hätten beide Seiten ihre notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren selbst zu tragen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11 m. Nachw.).

Rissing-van SaanMiebachPfister
BlauthWinkler

Zitiert (1)