Treffer
BGH Beschluss

Adhäsionsverfahren: Tenorierung des teilweisen Absehens von einer Entscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 317/26
Datum
31.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826B3STR317.26.0
Quelle
Der wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Angeklagte legte Revision gegen Schuld-, Straf-, Einziehungs- und Adhäsionsausspruch ein. Der BGH verwarf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigte das Urteil im Übrigen. Lediglich der Adhäsionsausspruch wurde ergänzt, weil das Landgericht über einen Teil des Antrags nicht entschieden hatte. Ein solches teilweises Absehen ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.

2

Sieht das Tatgericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO teilweise von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ab, muss dies ausdrücklich im Tenor ausgesprochen werden.

3

Das Revisionsgericht kann einen unterbliebenen Ausspruch über das teilweise Absehen von einer Adhäsionsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen.

4

Ein lediglich geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt es regelmäßig nicht, den Beschwerdeführer von den gesamten durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen zu entlasten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 17. März 2026, Az: 21 KLs 53/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2026 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit diese durch die Tat verursacht werden und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruches; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Dagegen bedarf der Adhäsionsausspruch, der im Übrigen gleichfalls keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung.

5

Denn der Adhäsionskläger hatte im Adhäsionsverfahren auch die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte verpflichtet sei, ihm alle durch die Tat bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Insofern hat das Landgericht, wie es in den Urteilsgründen mit näherer Begründung ausgeführt hat, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

6

Ein teilweises Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 3 StR 225/19, juris Rn. 2; vom 17. März 2016 - 4 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 19. August 2024 - 1 StR 303/14, juris Rn. 2). Diesen Ausspruch kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 3 StR 265/21, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - 3 StR 225/19, juris Rn. 2; vom 7. Juli 2017 - 4 StR 44/17, juris Rn. 7).

7

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen zu belasten.

Hohoff Anstötz Kreicker RinBGH Munk befindetsich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben. Hohoff Kurtze

Zitiert (2)