Revision verworfen: Verurteilung wegen Computerbetruges (§263a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 297/22
- Datum
- 15.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR297.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhende Feststellung kann eine Verurteilung wegen Computerbetrugs nach §263a Abs.1 StGB tragen.
Bei §263a Abs.1 StGB ist zwischen der unbefugten Verwendung gespeicherter Daten (Variante 3) und der Verwendung unrichtiger Daten (Variante 2) zu unterscheiden; die tatbestandliche Variante bestimmt sich nach den festgestellten tatsächlichen Handlungen und Folgen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 11. April 2022, Az: 51 KLs 27/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22, NStZ 2022, 681 Rn. 9 ff.).
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt