Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verurteilung wegen Computerbetruges (§263a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 297/22
Datum
15.11.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR297.22.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab (§349 Abs.2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Tatumstände eine Verurteilung wegen Computerbetrugs tragen; es liegt die Variante der Verwendung unrichtiger Daten vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhende Feststellung kann eine Verurteilung wegen Computerbetrugs nach §263a Abs.1 StGB tragen.

3

Bei §263a Abs.1 StGB ist zwischen der unbefugten Verwendung gespeicherter Daten (Variante 3) und der Verwendung unrichtiger Daten (Variante 2) zu unterscheiden; die tatbestandliche Variante bestimmt sich nach den festgestellten tatsächlichen Handlungen und Folgen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 11. April 2022, Az: 51 KLs 27/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil der beiden Volksbanken. Jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22, NStZ 2022, 681 Rn. 9 ff.).

Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt

Zitiert (1)