BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Unterbringung (§§20,21,63 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 253/91
- Datum
- 24.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 21 StGB ist nicht zugleich auf beide Alternativen zu stützen; bei verminderter Einsichtsfähigkeit ist zwischen § 20 StGB (fehlende Einsicht aus dort genannten Gründen) und § 21 StGB (vorwerfbare Einschränkung) zu unterscheiden.
Fehlt dem Täter aufgrund eines der in § 20 StGB genannten Gründe bei der Tat die Einsicht in das Unrecht seines Tuns, ist § 20 StGB anzuwenden; liegt trotz verminderter Einsicht tatsächliches Bewusstsein des Unrechts vor, ist die Schuld nicht gemindert.
§ 63 StGB setzt eine positive Feststellung einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit voraus, die durch einen länger dauernden psychischen Defekt verursacht ist; vorübergehende oder intoxikationsbedingte Zustände genügen nicht.
Sachverständigengutachten und Urteilsgründe müssen Umfang, Art und Zuordnung der festgestellten Störung zu den in § 20 StGB genannten Merkmalen sowie die tragenden Anknüpfungstatsachen so darlegen, dass eine Überprüfung der Schuldfähigkeit und der Erforderlichkeit einer Unterbringung möglich ist.
Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich; eine bloße Möglichkeit oder eine bloß "nicht unwahrscheinliche" Gefahr genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 253/91 in der Strafsache gegen Wolfgang S., geboren am 20. Januar 1966 in [REDACTED],
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es eine Schreckschusspistole sowie ein Springmesser eingezogen.
Der Angeklagte hatte am 16. Mai 1990 zusammen mit einem weiteren Täter in der Herrentoilette eines Kaufhauses einen Kunden mit einem Messer bedroht und die Herausgabe von 5 DM verlangt. Da der Geschädigte kein Bargeld hatte, schlug der Angeklagte diesen und entriss ihm eine silberne Halskette im Werte von etwa 20 DM (Fall II 1). Im Verlauf des 16. Mai 1990 hatten der Angeklagte und sein Mittäter „einige Flaschen Bier“ getrunken. Ebenfalls Mitte Mai 1990, möglicherweise am selben Tage wie im Fall II 1, nötigte der Angeklagte ein weiteres Opfer, einen geistig behinderten Mann, mit der Drohung, er sei Kriminalbeamter und werde ihn – den Geschädigten – in den Knast bringen, zur Herausgabe der Armbanduhr im Werte von ca. 20 DM. Im Gegenzug gab der Angeklagte seinem Opfer „dafür“ 5 DM (Fall II 2).
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Wertung des sachverständig beratenen Landgerichts, der Angeklagte sei im Fall II 1 der Urteilsgründe aufgrund seiner „Minderbegabung und der damit verbundenen Fehlrichtung seiner Persönlichkeitsentwicklung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in erheblichem Grade“ eingeschränkt gewesen (UA S. 19), begegnet rechtlichen Bedenken, weil die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden kann. Ist der Täter trotz allgemeiner erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich in der konkreten Tatsituation des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewusst, wird seine Schuld nicht gemindert. Fehlt dem Täter jedoch bei der zur Beurteilung anstehenden Tat die Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dies dem Täter aber vorgeworfen werden muss (vgl. BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 (3) jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu der Frage, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder ob ihm diese – möglicherweise unverschuldet – fehlte, in diesem Falle käme § 20 StGB zur Anwendung, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dieser zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 führende Mangel erstreckt sich auch auf Fall II 2 der Urteilsgründe, da das Landgericht dort davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte bei dieser Tat in „ebenfalls nicht ausschließbarem Zustand erheblich verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ gehandelt hat (UA S. 21).
2. Auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. § 63 StGB verlangt, dass die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Schuldfähigkeit 1 und 3; Senatsbeschluss vom 3. April 1991 – 3 StR 64/91). Infolge der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, ist nicht auszuschließen, dass die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der konkreten Taten das Fehlen der Einsicht nicht bewirkt hat, so dass weder § 20 StGB noch § 21 StGB zur Anwendung käme. Weiter darf eine Maßregel nach § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger dauernden psychischen Defekt hervorgerufen ist. Eine Unterbringung scheidet aus, wenn der Täter nur vorübergehend schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (vgl. BGHSt aaO S. 27, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 2, Zustand 2 und 5). Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die Überprüfung, ob der Angeklagte an einem solchen Zustand leidet, der seine Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen könnte. Die knappen Ausführungen, der Sachverständige habe bei dem Angeklagten eine „Minderbegabung“ und eine „damit verbundene Fehlrichtung seiner Persönlichkeitsentwicklung“ festgestellt, lassen nicht nur eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung vermissen, sondern auch eine Zuordnung der „Störung“ zu einem der in § 20 StGB aufgeführten Merkmale. Weder das Ausmaß der „Minderbegabung“, die, wie das Landgericht an anderer Stelle dargelegt hat, immerhin so schwer sein soll, dass „nicht mit einer erfolgversprechenden Therapie gerechnet werden kann“ (UA S. 26), noch Art und Umfang der Persönlichkeitsfehlentwicklung werden näher beschrieben. Allerdings spricht der Umstand, dass der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht nicht von einem „psychotischen“, sondern nur von „hysterischem Verhalten“ (UA 19), somit also nicht von einem krankhaften Zustand des Angeklagten ausgegangen ist, dafür, dass möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht kommt. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob die Fehlentwicklung die „Schwere“ aufweist, die eine Gleichstellung mit den in § 20 StGB aufgeführten krankhaften Beeinträchtigungen rechtfertigt, vermag der Senat auf Grund der unzureichenden Darlegungen nicht zu beurteilen.
Im Übrigen sprechen die Wertungen des Landgerichts, das zwar für die Tat II 1 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit positiv annimmt (UA S. 19), eine solche jedoch für die Tat II 2 lediglich nicht auszuschließen vermochte (UA S. 21), eher gegen einen dauerhaften Defekt im Sinne des § 63 StGB, zumal beide Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, möglicherweise sogar am selben Tage begangen wurden. Diese ebenfalls ohne Begründung vorgenommene Differenzierung legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Landgericht und der Sachverständige dem der Tat zu II 1 vorangegangenen Alkoholgenuss des Angeklagten entgegen der Feststellung, der Alkohol habe „keinen auch nicht ergänzenden Einfluss“ auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten auszuüben vermocht, tatsächlich doch maßgebliche Bedeutung beigemessen haben. Überprüfbare Ausführungen zum Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten sind nicht vorhanden.
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden kann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f. und MDR 1979, 280). Die bloße Möglichkeit oder – wie die Strafkammer bemerkt – eine „nicht unwahrscheinliche“ Gefahr künftiger Straftaten (UA S. 26) reicht hierfür nicht aus.
Rissing-van Saan Zschockelt Ruß Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Blauth ist infolge Urlaubs am Unterschreiben verhindert.
| Miebach | |
| Ruß |