Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 2/26
Datum
12.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120526B3STR2.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve (Verurteilung wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchs mit Waffen, Bedrohung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein wirksamer Strafantrag für den Hausfriedensbruch vorlag. Der BGH führte aus, die Geschädigten hätten am 7. Juni 2025 ohne Einschränkung Strafantrag gestellt; damit sei die Prozessvoraussetzung erfüllt. Die Revision wurde gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die allgemeine Sachrüge keine hinreichenden Begründungsanforderungen erfüllt und keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler ersichtlich sind.

2

Für eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nach §123 Abs.2 StGB ist ein wirksamer Strafantrag der Verletzten erforderlich; ein in der Strafanzeige ohne Einschränkung erklärter Strafantrag erfüllt diese Prozessvoraussetzung.

3

Der Nachweis eines unbeschränkten Strafantrags kann sich aus der Strafanzeige ergeben, wenn die Geschädigten dort ausdrücklich und ohne Vorbehalt Strafantrag stellen.

4

Der Senat kann die Erörterung auf die zur Entscheidung erforderlichen Fragen beschränken, etwa nach Anknüpfungspunkten in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, sofern dies die Rechtsmittelentscheidung ermöglicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 3. November 2025, Az: 423 KLs 2/25

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 3. November 2025 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bedrohung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Erörterung bedarf mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich die Frage nach einem Strafantrag für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 2 StGB. Wie sich aus Blatt 11 d. A. ergibt, haben die Geschädigten im Rahmen der Strafanzeige am 7. Juni 2025 allesamt ohne Einschränkung Strafantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund liegt auch die Prozessvoraussetzung für eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs vor (vgl. Fischer/Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 77 Rn. 24, 27). Demgemäß hat die Revision insgesamt keinen Erfolg, was der Senat durch Beschluss aussprechen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NStZ 2008, 32; vom 13. März 2024 - 4 StR 292/23, juris, jeweils zu einem Beschränkungsantrag nach § 154a StPO).

SchäferAnstötzKurtze
HohoffKreicker

Zitiert (1)