Revision aufgehoben: Urteil wegen Verhandlungsunfähigkeit am letzten Hauptverhandlungstag zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 225/88
- Datum
- 07.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist primär vom Tatrichter zu prüfen; die Frage ist jedoch der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich.
Ist der Angeklagte ohne eigenes Verschulden bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Eine ergänzende gutachtliche Äußerung kann das Revisionsgericht überzeugen, dass Verhandlungsunfähigkeit vorlag, soweit sie belegt, dass der Angeklagte an einem entscheidenden Verhandlungsabschnitt nicht verhandlungsfähig war.
Die Feststellung einer unverschuldeten Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung führt regelmäßig zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 225/88 in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Frank Willi B. ███ aus ███, dort geboren am ███ 1962, wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 7. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zwar ist die Frage der Verhandlungsfähigkeit in erster Linie vom Tatrichter zu prüfen (BGH, Urteil vom 29. April 1954 – 3 StR 439/53, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 142). Sie ist der Beurteilung durch das Revisionsgericht aber zugänglich. Die hier eingeholte gutachtliche Äußerung der Rheinischen Landesklinik [REDACTED] vermittelt dem Senat die Überzeugung, dass der Angeklagte am letzten Tag der Hauptverhandlung – ohne sein Verschulden – verhandlungsunfähig war. An diesem Tag ergänzte der Sachverständige Dr. ████ sein Gutachten. Der Zeuge ██████ wurde ergänzend vernommen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hielten ihre Schlussvorträge und das Urteil wurde verkündet. Damit war er im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
| RuB | Kutzer | Harms | |||
| Krauth | Detter |