Betäubungsmittel: Einziehung – Anrechnung sichergestellten Bargeldes; Reduzierung und Gesamtschuldnerhaftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/20
- Datum
- 19.08.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:190820B3STR219.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der einziehbare Vermögensvorteil konkret den abgeurteilten Taten zugeordnet werden kann.
Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn die Herkunft des Vermögenswerts aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung zu bestimmten Taten auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist.
Dass sich Bargeld aus Straftaten herleitet, rechtfertigt die Einziehung nur dann nach § 73 StGB, wenn eine Zuordnung zu den abgeurteilten Taten festgestellt ist; eine bloße allgemeine Annahme genügt nicht.
Ein bereits sichergestellter oder nach anderen Vorschriften eingezogener Vermögensvorteil darf nicht doppelt abgeschöpft werden; auf eine Einziehung ist der Wert solcher Beträge anzurechnen.
Bei gemeinsamer Verfügungsgewalt über Erlöse ist im Tenor die Haftung der Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen, um eine mehrfache Einziehung desselben Vermögensvorteils zu verhindern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 27. Dezember 2019, Az: 19 KLs 9/19
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.111 € dahin geändert, dass sie lediglich in Höhe von 15.681 € angeordnet wird und beide Angeklagte hinsichtlich dieses Betrages als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen Minderjähriger zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es hat die Einziehung einer Vielzahl von Gegenständen und von mehreren Geldbeträgen angeordnet, unter anderem des Wertes von Taterträgen "von den Angeklagten M. und B. in Höhe von 20.111,00 Euro" und "sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.430,00 Euro". Von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Dagegen bedarf die Einziehungsentscheidung einer teilweisen Änderung.
a) Nach den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen erwarben die Angeklagten zwischen Ende Januar 2019 und dem 7. April 2019 in drei Fällen jeweils zwischen einem und zwei Kilogramm Marihuana. Durch von Beginn an beabsichtigte Weiterverkäufe erlangten sie insgesamt 20.111 €. Bei einer Durchsuchung des von beiden Angeklagten bewohnten Hauses am 7. April 2019 wurden "4.430,00 € Bargeld gefunden, die aus Betäubungsmittelgeschäften stammen".
b) Die Einziehung des aufgefundenen Bargeldes hat zwar im Ergebnis Bestand, führt jedoch in der gegebenen Konstellation zu einer entsprechenden Reduzierung der Höhe des eingezogenen Wertes derjenigen Taterträge, welche die Betäubungsmitteldelikte betreffen (20.111 €).
aa) Das Landgericht hat die Einziehung des sichergestellten Bargeldes auf § 73 StGB gestützt. Diese rechtliche Bewertung lassen die Feststellungen nicht zu; denn die Strafkammer ist lediglich allgemein davon ausgegangen, dass das Geld "jeweils aus illegalen Einkünften der Angeklagten stammte", ohne es gerade denjenigen Taten zuzuordnen, wegen derer die Angeklagten verurteilt worden sind. Dies ist aber Voraussetzung einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8 mwN).
Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).
bb) Die Einziehung des Bargeldes ist unter den konkreten Umständen jedoch auf den Wert der überdies nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogenen Taterträge von 20.111 € anzurechnen, da aus den dargelegten Gründen das sichergestellte Geld möglicherweise - nicht näher aufklärbar - aus den hier abgeurteilten Taten stammt. Der gleiche Vermögensvorteil darf insoweit nur einmal eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 31). Ohne die Minderung des einzuziehenden Wertes wäre nicht sichergestellt, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung desselben Betrages kommt.
cc) Da die Angeklagten Mitverfügungsgewalt über die erzielten Einnahmen hatten und sich die Einziehung gegen beide richtet, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor, um zu verhindern, dass ihnen das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
| Schäfer | Berg | Erbguth | |||
| Wimmer | Anstötz |
Zitiert (5)
- BGH · 2 StR 311/18 · 21.08.2018Wertersatzeinziehung bei beschädigtem Diebesgut: Mitverfügungsgewalt und Wertdifferenz
- BGH · 3 StR 144/11 · 07.07.2011BGH: Aufhebung wegen Unterlassung der Entscheidung über Verfall und erweiterten Verfall
- BGH · 2 StR 14/18 · 25.04.2018§ 64 StGB: Keine Unterbringung bei weitgehender Sprachunkundigkeit und fehlender Erfolgsaussicht
- BGH · 4 StR 297/18 · 08.11.2018Einziehung bei Teileinstellung: §73a StGB für Geld, Sachen nur im selbständigen Verfahren
- BGH · 3 StR 63/18 · 04.04.2018Erweiterte Einziehung von Taterträgen (§73a StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
Zitiert von (30)
- BGH · 3 StR 122/22 · 31.05.2022beA-Revisionsbegründung fristwahrend; Teilaufhebung von Strafe und Einziehung
- BGH · 3 StR 381/21 · 21.12.2021BGH: Einlösung betrügerischer Prepaid-Codes als Tatertrag; erweiterte Einziehung subsidiär
- BGH · 3 StR 158/21 · 21.09.2021Erweiterte Einziehung: Subsidiarität § 73a StGB und Vermögensbestand bei Anknüpfungstat
- BGH · 4 StR 93/22 · 16.02.2023BGH: Anforderungen an Rügen gegen Verwertung von EncroChat‑Daten und Anpassung der Einziehung
- BGH · 3 StR 238/21 · 08.03.2022BGH zur erweiterten Wertersatzeinziehung bei BtM-Bandenhandel: zeitlicher Vermögensbezug
- BGH · 3 StR 132/23 · 27.07.2023BGH zur erweiterten Wertersatzeinziehung: Substantiierung und Surrogat-Erfordernis
- BGH · 6 StR 367/23 · 06.03.2024Erweiterte Einziehung (§ 73a StGB): keine Ablehnung wegen bloß möglicher Zuordnung zu anderen Verfahren
- BGH · 3 StR 576/24 · 15.04.2025Revision: Reduzierung von Computerbetrugstaten und Anpassung der Einziehung
- BGH · 4 StR 93/24 · 03.07.2024Revision: Cannabis-Umstufung und Aufhebung der Einziehung bei unklarer Bargeldherkunft
- BGH · 3 StR 175/22 · 22.09.2022Einziehung: Keine doppelte Abschöpfung bei Krypto-Surrogaten; Grundschuld der Bank besteht fort
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- BGH · 4 StR 333/23 · 30.01.2024BGH: Teilaufhebung der Einziehung wegen gesichertem Bargeld und Rückverweisung
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