Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 202/82
Datum
30.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte die Frage des minder schweren Falls nur knapp begründet. Es war nicht erkennbar, ob alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände gewürdigt wurden. Die weitergehende Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls (§ 176 Abs. 1 StGB) hat das Gericht alle tat- und täterbezogenen Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und dies in der Urteilsgründe erkennbar zu machen.

2

Eine knappe oder unvollständige Begründung, aus der nicht hervorgeht, ob wesentliche Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, genügt nicht den Anforderungen an die Strafzumessungsentscheidung.

3

Ist die Begründung des Strafausspruchs für die Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls mangelhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Wahl des Strafrahmens ist auf Umstände wie Intensität und Dauer der Tat, freiwilliges Verhalten des Opfers, Widerstand des Opfers und spätere Verhaltensänderungen des Täters zu achten und diese gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 202/82 in der Strafsache gegen ████ den Studienrat Marian aus █ geboren am ███ 1945 in ██ ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Zur Frage, ob ein minder schwerer Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern gegeben ist, hat das Landgericht lediglich ausgeführt: *"Weder objektive Gründe – die vorgenommenen Manipulationen liegen keineswegs nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle – noch die Persönlichkeit des Angeklagten lassen die Tat in einem solch milden Licht erscheinen, dass der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu hoch erscheint. Auch ist die Tat nicht auf eine Initiative der Geschädigten zurückzuführen (UA S. 38).*

Diese – im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles zu knappe – Begründung macht nicht hinreichend deutlich, ob das Landgericht alle wesentlichen Umstände, die nach den getroffenen Feststellungen von Bedeutung sein können, in seine Gesamtbetrachtung von Tat und Täter zur Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles einbezogen hat (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH, Beschluss vom 21. Mai 1982 – 4 StR 194/82 – jeweils mit weiteren Nachweisen). So ist insbesondere nicht erkennbar, ob von der Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens folgende Gesichtspunkte erwogen worden sind: erstens, dass die weniger als zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehende Geschädigte, nachdem der Angeklagte während der Filmvorführung ihre Hand ergriffen und seinen Arm um sie gelegt hatte und sie danach mit den anderen Schülerinnen aus dem Raum gegangen war, von sich aus nach einiger Zeit allein zum Angeklagten in den Biologievorbereitungsraum zurückkehrte; ferner, dass der Angeklagte lediglich Handlungen vornahm, gegen die die Geschädigte sich weder körperlich noch verbal wehrte, und dass er auf ihre Gegenäußerung hin davon abließ, ihre Hose zu öffnen; schließlich, dass das gesamte Tatgeschehen nur fünf bis zehn Minuten dauerte und der Angeklagte sich in der Folgezeit bis zur Aufdeckung der Tat der Geschädigten gegenüber monatelang korrekt verhielt, als sie nicht mehr von sich aus auf ihn zuging.

Dieser Sachmangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SchmidtDr. KrauthZschockelt
Dr. SchauenburgDr. Gribbohm

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