Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägerrevision ohne Angabe eines zulässigen Anfechtungsziels

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 189/26
Datum
21.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726B3STR189.26.0
Quelle
Der Nebenkläger legte gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung Revision ein und erhob lediglich die allgemeine Sachrüge. Nach § 400 Abs. 1 StPO darf er nicht allein eine andere Rechtsfolge oder die Verurteilung wegen eines nicht nebenklagefähigen Delikts erstreben. Da seine Revisionsbegründung kein auf den Schuldspruch des Nebenklagedelikts bezogenes Ziel erkennen ließ, verwarf der BGH das Rechtsmittel als unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie ausschließlich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat gerichtet ist.

2

Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, muss die Revision des Nebenklägers durch einen bestimmten Antrag oder ihre Begründung erkennen lassen, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich dieses Delikts erstrebt wird.

3

Eine lediglich allgemein erhobene Sachrüge genügt für die Zulässigkeit einer Nebenklägerrevision nicht, wenn sich daraus kein zulässiges Anfechtungsziel ableiten lässt.

4

Das zulässige Ziel einer Nebenklägerrevision muss spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dargelegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 11. September 2025, Az: 11 KLs 34/24

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. September 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15, BeckRS 2015, 20927; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15, BeckRS 2016, 14917). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.“

3

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Anstötz Schäfer Munk Kurtze

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