Revision wegen Verständigungsrüge verworfen – Formmängel in der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 166/26
- Datum
- 09.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090626B3STR166.26.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die zur Darstellung einer behaupteten Verfahrensverletzung erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht substantiiert und vollständig nach § 344 Abs. 2 StPO darlegt.
Bei Rügen einer Verständigung nach § 257c StPO muss die Revisionsbegründung darlegen, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll (§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO) der Inhalt des nach Unterbrechung geführten Gesprächs, die Verständigung und etwaige Belehrungen ergeben.
Die bloße Wiedergabe von Protokollpassagen, die nur das Fehlen vorprozessualer Gespräche dokumentieren, genügt nicht zur Substantiierung einer Verständigungsrüge.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 3 StR 166/26, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 7. Januar 2026, Az: 12 KLs 2090 Js 36557/25
nachgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 3 StR 166/26, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen“ Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revision.
Die Revision ist unzulässig. Denn die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die alle eine dem Verfahren zugrunde liegende Verständigung gemäß § 257c StPO zum Gegenstand haben, entsprechen wegen unzutreffenden und unvollständigen Vortrags nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2001; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Passage des Protokolls, in der gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dokumentiert ist, dass im Zwischenverfahren (§ 202a StPO) und vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 212 StPO) keine Gespräche geführt wurden, die auf eine Verständigung gerichtet waren. Sie trägt hingegen nicht vor, dass sich aus dem Protokoll zudem der Inhalt des nach Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Gesprächs der Verfahrensbeteiligten, die Verständigung und die hiermit im
Zusammenhang stehenden Belehrungen des Angeklagten ergeben (s. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Schäfer Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk Kurtze