Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verständigungsrüge verworfen – Formmängel in der Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 166/26
Datum
09.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090626B3STR166.26.1
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen bandenmäßigen Cannabis-Handels ein und rügte eine Verständigung nach §257c StPO. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Formerfordernissen des §344 Abs.2 StPO nicht genügte. Sie beschränkte sich auf Protokollzitate, ohne darzulegen, dass das Sitzungsprotokoll nach §243 Abs.4 S.2 StPO den Inhalt des nach Unterbrechung geführten Gesprächs, die Verständigung und Belehrungen erkennen lässt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die zur Darstellung einer behaupteten Verfahrensverletzung erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht substantiiert und vollständig nach § 344 Abs. 2 StPO darlegt.

2

Bei Rügen einer Verständigung nach § 257c StPO muss die Revisionsbegründung darlegen, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll (§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO) der Inhalt des nach Unterbrechung geführten Gesprächs, die Verständigung und etwaige Belehrungen ergeben.

3

Die bloße Wiedergabe von Protokollpassagen, die nur das Fehlen vorprozessualer Gespräche dokumentieren, genügt nicht zur Substantiierung einer Verständigungsrüge.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 3 StR 166/26, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 7. Januar 2026, Az: 12 KLs 2090 Js 36557/25

nachgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 3 StR 166/26, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen“ Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revision.

2

Die Revision ist unzulässig. Denn die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die alle eine dem Verfahren zugrunde liegende Verständigung gemäß § 257c StPO zum Gegenstand haben, entsprechen wegen unzutreffenden und unvollständigen Vortrags nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2001; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Passage des Protokolls, in der gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dokumentiert ist, dass im Zwischenverfahren (§ 202a StPO) und vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 212 StPO) keine Gespräche geführt wurden, die auf eine Verständigung gerichtet waren. Sie trägt hingegen nicht vor, dass sich aus dem Protokoll zudem der Inhalt des nach Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Gesprächs der Verfahrensbeteiligten, die Verständigung und die hiermit im

Zusammenhang stehenden Belehrungen des Angeklagten ergeben (s. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Schäfer Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk Kurtze