Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehungskorrektur und Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 155/26
Datum
10.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:100626B3STR155.26.0
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hatten hinsichtlich der Einziehung geringfügigen Erfolg. Der BGH reduzierte die Wertersatzeinziehung, weil ein im Tatgeschehen erlangtes Fahrzeug an den Geschädigten zurückgelangt war. Bei einem weiteren Angeklagten hob er den Gesamtstrafenausspruch auf, da eine frühere Verurteilung Zäsurwirkung entfaltete und der Vollstreckungsstand einer einbezogenen Geldstrafe nicht festgestellt war. Im Übrigen verwarf der Senat die Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist ausgeschlossen, soweit der unmittelbar erlangte Gegenstand an den Verletzten zurückgelangt ist und dieser wieder über ihn verfügen kann.

2

Eine frühere Verurteilung bildet eine Zäsur für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wenn die ihr zugrunde liegende Tat vor dem früheren Erkenntnis begangen wurde und die Vollstreckung der daraus gebildeten Gesamtstrafe noch nicht erledigt ist.

3

Straftaten, die nach einer zäsurbildenden Entscheidung begangen worden sind, können nicht mit den von der Zäsur erfassten Strafen zu einer nachträglichen Gesamtstrafe verbunden werden.

4

Für die Einbeziehung einer früheren Strafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ist deren Vollstreckungsstand festzustellen; bei bereits erledigter Strafe kommt statt einer Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich in Betracht.

5

Das Revisionsgericht kann einen fehlerhaften Einziehungsausspruch durch Abzug eines eindeutig nicht einziehungsfähigen Betrags selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 19. November 2025, Az: 6 KLs 36/24 jug

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und O. L. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. November 2025 in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass

a) gegen den Angeklagten B. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 419.294,70 €, davon in Höhe von 405.494,70 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird,

b) gegen den Angeklagten O. L. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 373.574,70 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Auf die Revision des Angeklagten O. L. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer B. und O. L. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 20 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen Betrugs in zwei Fällen, davon ebenfalls in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 445.236,70 €, davon in Höhe von 431.436,70 € gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten O. L. unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 18 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 399.516,70 € als Gesamtschuldner angeordnet. Das Landgericht hat schließlich den Angeklagten O. L. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Strafbefehlen unter Auflösung einer mit einer dieser Geldstrafen gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.224,70 € als Gesamtschuldner angeordnet. Im Übrigen hat es diesen Angeklagten freigesprochen.

2

Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten B. und O. L. haben lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen bleibt ihnen der Erfolg versagt.

3

Die ebenfalls auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten O. L. hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

4

1. Revisionen der Angeklagten B. und O. L.

5

Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten auf; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch hinsichtlich der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

6

Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung bedarf es allerdings einer Korrektur.

7

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Wie sich aus der Tabelle in den Urteilsgründen ergibt, hat die Kammer in den Fällen 5 und 21 zutreffend berücksichtigt, dass die erlangten Fahrzeuge wieder an die Geschädigten zurückgelangt sind, weshalb insoweit eine Einziehungsanordnung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB jeweils ausgeschieden ist. Das gilt aber auch im Fall 3, in dem das Fahrzeug ebenfalls an den Geschädigten zurückgelangt ist, der es dann anderweitig veräußern konnte. Der diesbezüglich von der Kammer in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 25.942,- EUR ist daher von dem angeordneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen.“

8

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Einziehungsausspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel lassen es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

10

2. Revision des Angeklagten O. L.

11

Das Urteil enthält hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Einziehungsanordnung ist frei von Rechtsfehlern zu seinem Nachteil.

12

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben.

13

Die Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18. Juni 2024 unter Auflösung der hieraus und aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vom 7. November 2023 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Da die vom Amtsgericht Delmenhorst festgestellte Tat vor dem Erkenntnis des Amtsgerichts Oldenburg lag, und die Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe noch nicht erledigt war, mithin die Entscheidung vom 7. November 2023 eine Zäsur darstellt, kommt eine Gesamtstrafenbildung mit den vom Landgericht abgeurteilten, im Jahr 2024 begangenen Taten nicht in Betracht.

14

Im Übrigen teilt das angefochtene Urteil den Vollstreckungsstand der ebenfalls einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jever vom 7. August 2024 nicht mit. Es ist daher im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen, ob das Landgericht diese Einzelgeldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20). Das neue Tatgericht wird daher den Vollstreckungsstand festzustellen haben. Sollte die Vollstreckung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jever vom 7. August 2024 - zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils - bereits erledigt sein, wird keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, aber gegebenenfalls ein Härteausgleich zu erwägen sein. Ansonsten ist eine nachträgliche Gesamtstrafe allein mit der vom Amtsgericht Jever verhängten Strafe festzusetzen.

Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindetsich im Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Kurtze

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