Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 153/26
Datum
23.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230626B3STR153.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die ausdrückliche Aufrechterhaltung zweier mit Strafbefehlen angeordneter Einziehungen (Betäubungsmittel, Fahrerlaubnis/Führerschein) auf. Diese Einziehungsanordnungen waren mit Rechtskraft der Strafbefehle bereits wirksam, ihre erneute Aufrechterhaltung war entbehrlich. Die übrige Verurteilung und die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bleiben bestehen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Strafbefehl angeordnete Einziehung wird mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam; eine spätere ausdrückliche Aufrechterhaltung dieser Einziehungsanordnung durch ein Urteil ist ins Leere gehend und entbehrlich.

2

Das Revisionsgericht kann ins Leere gehende Teile einer angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen.

3

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Strafbefehlen ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Nach § 473 Abs. 4 StPO kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen, wenn der Erfolg der Revision geringfügig ist und keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bewirkt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Dezember 2025, Az: 3 KLs 22/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2025 aufgehoben, soweit

a) die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 31. Juli 2024 (4 Cs 161 Js 41983/24 (491/24)) angeordnete Einziehung von 43 Gramm Marihuana, 0,5 Gramm Kokain, zwei Ecstasytabletten, 0,5 Gramm kristallinem Pulver und Verpackungsmaterial mit Marihuanaanhaftungen sowie

b) die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 11. September 2024 (4 Cs 168 Js 45453/24 (609/24)) angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins des Angeklagten

aufrechterhalten worden sind. Diese Aussprüche entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 31. Juli 2024 (4 Cs 161 Js 41983/24 (491/24)) und 11. September 2024 (4 Cs 168 Js 45453/24 (609/24)) sowie unter Auflösung einer mit Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 9. Dezember 2024 (4 Cs 168 Js 45453/24 (609/24)) aus diesen beiden Einzelstrafen gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen, die mit den vorgenannten Strafbefehlen getroffen worden waren, ausdrücklich aufrechterhalten. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 31. Juli 2024 und vom 11. September 2024 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.

4

3. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die ausdrückliche Aufrechterhaltung von Einziehungsanordnungen dieser beiden Strafbefehle gemäß § 55 Abs. 2 StGB. In dem Strafbefehl vom 31. Juli 2024 war gegen den Angeklagten die Einziehung von 43 Gramm Marihuana, 0,5 Gramm Kokain, zwei Ecstasytabletten, 0,5 Gramm kristallinem Pulver und Verpackungsmaterial mit Marihuanaanhaftungen angeordnet worden. Mit dem Strafbefehl vom 11. September 2024 war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Diese Anordnungen sind mit der Rechtskraft der Strafbefehle wirksam geworden und dadurch erledigt. Ihrer - ins Leere gehenden - Aufrechterhaltung hat es deshalb nicht bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2026 - 5 StR 641/25, NZWiSt 2026, 252 Rn. 3; vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441/25, juris Rn. 6; vom 9. August 2023 - 3 StR 195/23, juris Rn. 2; vom 2. Mai 2023 - 3 StR 18/23, juris Rn. 2; vom 7. März 2023 - 3 StR 497/22, juris Rn. 4). Der Senat lässt die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

5

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige, zumal für den Beschwerdeführer mit keiner Verbesserung seiner wirtschaftlichen Position verbundene Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

SchäferKreickerKurtze
ErbguthMunk

Zitiert (5)