Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung zweier Verurteilungen wegen versuchten Computerbetrugs; Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 149/26
Datum
24.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240626B3STR149.26.0
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Trier, in dem er u.a. wegen Mordes, Raub mit Todesfolge und Computerbetrugs verurteilt wurde. Der BGH stellte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß §154 StPO das Verfahren in Bezug auf zwei Verurteilungen wegen versuchten Computerbetrugs ein und änderte den Schuldspruch: Schuldig ist er des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie des Computerbetrugs in drei Fällen. Die übrige Revision wurde verworfen; eine Revisionshauptverhandlung nach §349 Abs.2 StPO erachtete der Senat aus Verfahrensökonomie als entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen; die Einstellung führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

2

Der Wegfall einzelner Einzelstrafen infolge einer verfahrensrechtlichen Einstellung ist bei der Anordnung einer zwingend als Gesamtstrafe zu bildenden lebenslangen Freiheitsstrafe für den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung.

3

Eine Revisionshauptverhandlung ist entbehrlich, wenn nach Prüfung keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich ist und die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen.

4

Im Umfang der Verfahrenseinstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 10. Dezember 2025, Az: 8032 Js 35399/24.1 Ks

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6. und 7. der Urteilsgründe wegen versuchten Computer-betrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie des Computerbetrugs in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, Computerbetrugs in drei Fällen und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die Anrechnung im Ausland verbüßter Auslieferungshaft und die Einziehung von Bargeld sowie des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat das Verfahren in Bezug auf die Taten unter II. 6. und 7. der Urteilsgründe, hinsichtlich welcher der Angeklagte wegen versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist, aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Für den Rechtsfolgenausspruch ist der Wegfall zweier Einzelstrafen angesichts der hier zwingend als Gesamtstrafe anzuordnenden lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StPO) ohne Bedeutung.

3

2. Die Prüfung des angefochtenen Urteils im verbleibenden Umfang hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Da die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413), besteht - zumal unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie - kein Anlass für die von der Verteidigung erbetene Durchführung einer Revisionshauptverhandlung.

Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Munk Schäfer

Zitiert (1)