Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung Adhäsionsausspruchs nach Klagerücknahme in Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 128/26
Datum
23.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230626B3STR128.26.0
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten betreffen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes und einen Adhäsionsanspruch über 50 €. Der BGH verwirft die Sachrügen größtenteils, hebt jedoch den Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten P. auf, weil der Adhäsionskläger seinen Zahlungsantrag in der Hauptverhandlung zurückgenommen hat. Die Rücknahme ist wirksam trotz fehlender Protokollvermerke; der Adhäsionsausspruch entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Entscheidung über einen Adhäsionsanspruch verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der Adhäsionskläger seinen Zahlungsantrag in der laufenden Hauptverhandlung zurücknimmt und dies nicht mehr zu berücksichtigen ist.

2

Die Wirksamkeit der Klagerücknahme hängt nicht von der vollständigen Einhaltung der Protokollierungsvorschriften (§ 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO) ab.

3

Im Adhäsionsverfahren ist für die Wirksamkeit der Klagerücknahme keine Zustimmung des Angeklagten erforderlich, weil § 404 Abs. 4 StPO von der sonst bei Klagerücknahme geltenden Regel des § 269 Abs. 1 ZPO abweicht.

4

Erfolgt die Aufhebung eines Adhäsionsausspruchs durch Rechtsmittel, kann der angefochtene Adhäsionsausspruch insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO entfallen gemacht werden.

5

Die Verteilung besonderer Kosten des Adhäsionsverfahrens kann entsprechend unter Bezugnahme auf § 472a Abs. 2 StPO getroffen werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 7. November 2025, Az: 22 KLs 41/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2025 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte zu einer Zahlung an den Adhäsionskläger verurteilt worden ist; insoweit entfällt der Ausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte S. hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten P. entstandenen besonderen gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Die dem Adhäsionskläger hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte P. zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegen den Angeklagten P. sowie eine solche von fünf Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten S. verhängt. Außerdem hat es die Angeklagten dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger 50 € als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen hat es von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

2

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Angeklagte S. hat ferner die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ohne dies weiter auszuführen. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es - ebenso wie dasjenige des Angeklagten S. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Verfahrensrüge des Angeklagten S. ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig.

4

Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

5

Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts hat dagegen nur zum Teil Bestand. Soweit der Angeklagte P. zur Zahlung von 50 € verurteilt worden ist, verstößt sie gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Denn der Adhäsionskläger hat seinen gegen den Angeklagten P. gerichteten Zahlungsantrag in der laufenden Hauptverhandlung zurückgenommen (s. PB S. 41), was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 46/24, juris Rn. 1; Urteil vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234/23, StV 2026, 96 Rn. 22).

6

Die Rücknahme ist auch wirksam. Dass das Protokoll nicht den nach § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO vorgesehenen Vermerk darüber enthält, dass die Feststellung der Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Adhäsionsklägervertreter vorgelesen und genehmigt worden ist, ist hierfür unschädlich. Denn die Wirksamkeit der Klagerücknahme ist von der Beachtung der Protokollierungsvorschriften unabhängig (BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 52/80, MDR 1981, 612; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 162 Rn. 8; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 269 Rn. 25; jeweils mwN). Eine Zustimmung des Angeklagten zur Klagerücknahme, wie sie § 269 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erfordert, ist im Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 4 StPO nicht vorgesehen (Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 404 Rn. 13).

7

Der Senat lässt den Adhäsionsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 StR 668/25, juris Rn. 3).

8

Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie die durch das Rechtsmittel des Angeklagten P. veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens betrifft, auf einer entsprechenden Anwendung von § 472a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO.

SchäferKreickerKurtze
ErbguthMunk

Zitiert (3)