Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Prüfung von Grausamkeit und §20a StGB im Totschlagsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 120/56
Datum
30.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein. Der BGH verwirft beide Revisionen als unbegründet. Er bestätigt, dass das Mordmerkmal der Grausamkeit eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung voraussetzt und dass §20a StGB nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen verbrecherischen Hang anzuwenden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der grausamen Tötung bemisst sich nicht allein nach dem äußeren Tatbild, sondern wesentlich nach einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung, die das fremde Leiden bewusst missachtet.

2

Eine Strafschärfung nach § 20a StGB kommt nur in Betracht, wenn die jetzt abgeurteilten Taten oder deren Verbindung mit früheren Verurteilungen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen; frühere Strafen allein genügen nicht.

3

Bei der Bewertung eines vermeintlichen verbrecherischen Hangs sind verschiedenartige Vortaten sorgfältig auf ihre Aussagekraft für die Täterpersönlichkeit hin zu würdigen; Gelegenheits‑ oder Affekttaten können nur bei besonderer Beschaffenheit des Täters hierfür Beweiswert haben.

4

Die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ist gesondert zu prüfen und folgt nicht aus der bloßen Erwähnung krimineller Neigungen in der Urteilsbegründung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Gießen, 7. Dezember 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter August F. aus ███, Kreis Ottweiler/Saar, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Dr. Koeniger Bundesrichter

Busch Bundesrichter

Prof. Dr. Jagusch Bundesrichter

Dr. Wiefels Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 7. Dezember 1955 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse, die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine Verlobte in hoher Erregung über eine ihm zugefügte Kränkung getötet und ihre Mutter, die ihr zu Hilfe kam, mit einem Messer verletzt. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt 6 Jahren 5 Monaten Gefängnis und zum Ehrenrechtsverlust auf 5 Jahre verurteilt. Er hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der verletzten Mutter als Nebenklägerin, die gemeinsam behandelt werden können, sind unbegründet.

I. Mord. Nach dem festgestellten Hergang ist nur das Mordmerkmal der grausamen Tötung zu erörtern. Das Schwurgericht hat es zutreffend für nicht vorliegend erachtet.

„Grausam töten“ ist ein Merkmal des Mordes, das nicht allein nach dem äußeren Tatbild und dem Eindruck zu beurteilen ist, den ein sachlicher Beobachter und mit ihm das Gericht von der äußeren Tat erlangt. Es wird wesentlich mitbestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, fremdes Leiden mißachtende Gesinnung bei der Tat (BGHSt 3, 180; 3, 264; BGH 3 StR 460/54 vom 21. April 1955 in § 211 StGB Anm. 18).

Das Schwurgericht stellt ohne ersichtlichen Rechtsirrtum fest, daß sich der Angeklagte nach seinem bisherigen verfehlten Leben, nachdem er die Frau ████ kennengelernt hatte und beide die Eingehung der Ehe miteinander verabredet hatten, um einen neuen Anfang ernstlich bemühte. Seine Verlobte wandte sich jedoch ohne ihm, wie er es forderte und von ihr erwarten durfte, darüber angemessen Aufschluß zu geben, wieder von ihm ab. Seinen festgestellten aufrichtigen Bemühungen um Aussöhnung oder wenigstens um Gewißheit über ihre Haltung begegnete sie ausweichend und höhnisch und schließlich unmittelbar vor der Tat trotz des beiderseitigen Heiratsentschlusses und ihrer vom Angeklagten herrührenden Schwangerschaft durch eine schwere Kundgebung der Verachtung, indem sie in unbestimmter Weise vorgab, sich inzwischen mit einem farbigen Besatzungssoldaten eingelassen zu haben. Dies versetzte den leicht erregbaren und durch ihr vorangegangenes Benehmen schon stark erregten Angeklagten in heftigen Zorn und riß ihn zur Tat hin.

Unter diesen bindend festgestellten Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Schwurgericht trotz des äußerlich entsetzlichen Tatbildes keine grausame Tötung annimmt, und zwar auch deswegen nicht, weil bereits der erste Stich unmittelbar tödlich und Frau ████ keinen stärkeren Schmerzen oder Qualen ausgesetzt war.

2. Die von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobene Revisionsrüge der Verletzung des § 20a StGB durch Nichtanwendung, die auch der Oberbundesanwalt vertritt, ist ebenfalls unbegründet.

Der Angeklagte ist seit seinem 21. Lebensjahr dreimal bestraft worden, und zwar im Jahre 1949 u.a. wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, später wegen schweren Raubes, fortgesetzten Rückfalldiebstahls und Zechbetruges. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Bei der dritten dieser Verurteilungen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls u.a. hat das damals erkennende Gericht keinen Anlaß zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 20a gesehen. Es kann dahinstehen, ob diese früheren Taten, für sich allein betrachtet, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gekennzeichnet hätten. Im gegenwärtigen Verfahren kann die Strafe nach § 20a nur geschärft werden, wenn die jetzt abgeurteilten Taten oder eine von ihnen gemeinsam mit früheren die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall.

Totschlag und auch die gefährliche Körperverletzung weisen so, wie das Schwurgericht sie nach ihrem Zustandekommen und Hergang feststellt und ohne ersichtlichen Rechtsverstoß beurteilt, nicht auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten im Sinne des § 20a hin und sind keine Anzeichen für einen derartigen Hang. Allerdings muß ein verbrecherischer Hang nicht unbedingt in gleichartigen oder wesensverwandten Straftaten hervortreten. Er kann sich auch aus verschiedenartigen Taten ergeben und etwa darin zeigen, daß jemand überhaupt und allgemein gewohnheitsmäßig dazu neigt, schwierigeren Lebensverhältnissen und Umständen hemmungslos durch Straftaten zu begegnen. Dann ist jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung der Beweisbedeutung solcher Taten für die Gesamtpersönlichkeit und den etwaigen Hang geboten (vgl. BGHSt 1, 169, 170). Auch Gelegenheits- und Affekttaten können bei entsprechender Beschaffenheit der Täterpersönlichkeit ausnahmsweise beweiskräftig für einen Hang zum Verbrechen sein, während sie sonst im allgemeinen dafür ausscheiden.

Die Feststellungen des Schwurgerichts über die Bluttat, ihrem Hergang und ihrem inneren Grund in der Persönlichkeit des Angeklagten geben dem Gericht jedoch auch bei Beachtung dieser Grundsätze keinen ausreichenden Anlaß, die Strafen nach § 20a zu bemessen. Diese Feststellungen finden sich an mehreren Urteilsstellen, die dem äußeren Anschein nach nicht völlig übereinstimmen. Das erklärt sich jedoch durch den jeweils erörterten Gesichtspunkt. Das Schwurgericht ist insgesamt überzeugt, daß der erst 27 Jahre alte Angeklagte mit seiner verwerflichen Vergangenheit brach, als er Frau ███ kennenlernte und nun „einen festen Standort für seine Zukunft gefunden zu haben“ glaubte.

Im gegebenen Zusammenhang kann sich darin nur die Überzeugung des Schwurgerichts ausdrücken, daß damit das ernsthafte Bemühen um einwandfreie Lebensführung gemeint ist, wie der Angeklagte sie seit der letzten Strafentlassung bis zur jetzt abgeurteilten Tat auch bewies, wenn auch nicht eine Änderung seines zur Erregbarkeit und dann auch zu Gewalttätigkeit neigenden Wesens. In diesen Erwartungen wurde der Angeklagte durch das Verhalten seiner Verlobten, vielleicht nicht allein durch deren Schuld, bitter enttäuscht. Die nichtachtende Behandlung und festgestellte schwere Kränkung riß ihn zu dem Totschlag hin, aus dem sich unmittelbar die Körperverletzung der Mutter der Verlobten entwickelte. Durch eine Neigung zum Messerstechen ist der Angeklagte dem Urteil zufolge bisher nicht hervorgetreten. Das erregbare Wesen, das mit zur Tat geführt hat, mag sich aus seiner Abstammung erklären. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht die Tat, ohne dies näher auszuführen, ersichtlich aus der Nichtbewältigung einer für den Angeklagten zu schwierigen Lebenslage und nicht aus einem eingewurzelten Hang erklärt (vgl. BGHSt 1, 94, 100).

Dies geht aus der Urteilsbegründung zur Anwendung des § 213 StGB hinreichend hervor.

Dem steht es nicht entgegen, daß das Schwurgericht anderwärts im Urteil Wendungen gebraucht, die für sich allein auf ein Hangverbrechen hindeuten könnten. Es hat dem Angeklagten übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen trotz einer kurzen Erinnerungslücke keine erheblich verminderte Tatverantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zuerkannt, weil er zwar in erheblichem Affekt, aber nicht in völliger Kopflosigkeit und Wahrnehmungsunfähigkeit, gehandelt habe. Nur zur Begründung dieses rechtlichen Gesichtspunktes erwähnt das Schwurgericht seine „kriminellen Neigungen“, die in den früheren Taten hervortreten und nach welchen „bei der gegebenen Situation die eingetretene Reaktion zu erwarten“ gewesen sei. Diese Neigung beherrschte ihn jedoch nicht durchgehend, was aber wiederum nicht auf eine innere Wandlung seiner Wesensart schließen lasse. Diesen Erwägungen zur Begründung der Unwichtigkeit des § 51 Abs. 2 kann nach dem Zusammenhang, in welchem sie sich im Urteil finden, kein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Strafschärfung gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher entnommen werden. Gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch, insbesondere gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes, ist daher im Ergebnis rechtlich nichts Durchgreifendes einzuwenden.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch ersichtliche Nichtbesichtigung des Tatortes ist nicht begründet. In der Hauptverhandlung ist hierzu kein Beweisantrag gestellt worden. Die Revision der Nebenklägerin stützt ihre Ansicht, daß Frau ███ den Angeklagten vor der Tat nicht beleidigt haben könne, nur auf Vermutungen und von dem Urteil abweichende Beweiswürdigung. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Wortwechsel vor der Tat entweder so leise stattgefunden hat, daß er im Nebenraum trotz der geöffneten Türen nicht gehört werden mußte, oder daß die dort anwesenden Personen nicht hinhörten. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen.

Beide Rechtsmittel sind hiernach unbegründet.

Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Wiefels pr.

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