Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Metallhehlerei durch Betriebsgehilfe (§ 18 MetVerkG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1165/51
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 MetVerkG verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er hatte in zwei Fällen Kupfer für den Schrotthandelsgeschäft seines Bruders angekauft. Der BGH stellte fest, dass § 18 auch angestellte Gewerbegehilfen erfasst, wenn durch den Ankauf neue Verfügungsgewalt begründet wird und der Gehilfe eigenverantwortlich ohne Weisung handelt, um den Schutz gegen Metalldiebstähle zu sichern.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 MetVerkG erfasst nicht nur den Betriebsinhaber, sondern auch im Betrieb eingesetzte Gewerbegehilfen, wenn durch ihren Erwerb eine neue Verfügungsgewalt begründet wird und sie beim Ankauf eigenverantwortlich handeln.

2

Für die Strafbarkeit nach § 18 MetVerkG genügt Fahrlässigkeit, wenn der Erwerber objektive Anhaltspunkte für die rechtswidrige Herkunft des Metalls übersieht, obwohl ihm erhöhte Sorgfaltspflichten obliegen.

3

Eine selbständige Tätigkeit des Gehilfen liegt vor, wenn er ohne Mitwirkung oder ausdrückliche Weisung des Geschäftsinhabers vom Verkäufer das angebotene Metall entgegennimmt und aus eigenem Entschluss handelt.

4

Der Schutzzweck des MetVerkG (Bekämpfung von Metalldiebstählen) rechtfertigt eine weite Auslegung der Verantwortlichkeit und schließt daher die Beschränkung der Norm allein auf Inhaber und selbständige Geschäftsführer nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wilhelm We██ aus ███, dort geboren am ███████████ 1902, wegen Metallhehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei gem. § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (MetVerkG) zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 50 Tage Gefängnis, verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 29. Mai und am 6. Juni 1951 für das Schrotthandelsgeschäft seines Bruders Heinrich ██████████ in ███ gestohlenes Kupfer angekauft, und zwar das erste Mal 15,5 kg, das zweite Mal 25 kg. Der Angeklagte war demnächst im Betrieb seines Bruders stundenweise beschäftigt und erhielt ein Taschengeld von monatlich etwa 120 DM.

Aus der Länge des Metalls und den Ringen der Kupferdrahtbündel, aus der raschen Aufeinanderfolge der Angebote und aus dem Fehlen eines Nachweises oder einer befriedigenden Erklärung der unbekannten Verkäufer über den Erwerb des Drahtes hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagte habe aus Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass das Kupfer mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sei. Sie hat fahrlässige Hehlerei im Sinne des § 18 MetVerkG angenommen auf Grund der Erwägung, diese Vorschrift wolle nicht nur den Inhaber des Betriebs treffen, sondern auch die Personen, die vom Händler mit Aufgaben im Rahmen seines Betriebs beschäftigt würden.

Die Revision wendet unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ein, die Betätigung des Angeklagten falle nicht unter § 18 a.a.O. Er habe als Angestellter den Weisungen des Betriebsinhabers Folge leisten müssen. Deshalb scheide seine Bestrafung wegen fahrlässiger Hehlerei aus, da das Gesetz nur dem Betriebsinhaber und einem selbständigen Geschäftsführer eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt habe.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass er nach der vom Reichsgericht ständig vertretenen Ansicht, wonach der Gehilfe von § 18 a.a.O. nicht erfasst sei, nicht hätte verurteilt werden können. Diese Rechtsprechung ist aber vom erkennenden Senat aufgegeben worden, weil sie mit dem Zweck des Gesetzes, das einen wirksamen Schutz gegen die immer mehr um sich greifenden MetallDiebstähle schaffen wollte, unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1952 – 3 StR 59/52). Nach dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung ist auch der im Betrieb des Altmetallhändlers angestellte Gewerbegehilfe entsprechend der bezeichneten Vorschrift strafbar, der für seinen Geschäftsherrn Altmetall ankauft, das aus einer Straftat herrührt, obwohl der Gehilfe eigene Verfügungsgewalt daran nicht erlangt. Es wird nur erfordert, dass durch den geleisteten Erwerb eine neue Verfügungsgewalt begründet wird und dass der Gehilfe bei dem Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Das ist dann anzunehmen, wenn er im Einzelfall ohne Mitwirkung oder Weisung des Geschäftsherrn vom Verkäufer das angebotene Metall entgegennimmt und dabei aus eigenem Entschluss handelt.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte in der beschriebenen Weise selbständig gehandelt hat. Das ergibt sich insbesondere aus den Hinweisen, § 18 a.a.O. sei anwendbar auf Personen, die vom Händler mit Aufgaben im Rahmen seines Betriebs betraut seien. Daraus ist als Auffassung des Landgerichts zu ersehen, dass der Angeklagte solche Aufgaben neben dem Geschäftsinhaber selbständig erledigen konnte und in den beiden erwähnten Fällen auch erledigt hat.

Der äußere und innere Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehens ist somit erfüllt. Seine Revision musste deshalb verworfen werden.

BuschKoenigerScharpenseel
KirchnerBaldus

Zitiert (1)