Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei (§§ 6, 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 10/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da unklar blieb, ob die Verurteilung auf dem Ankauf oder dem späteren Aufladen beruhte. Fehlende Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen und zur Kausalität der Geldhingabe machten das Urteil nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe nicht mit der notwendigen Deutlichkeit darlegen, welche konkrete Tatbestandsverwirklichung der Strafkammer zugrunde liegt.

2

Ansichbringen und spätere Mitwirkung beim Absatz derselben gestohlenen Sache sind nur dann als zwei selbständige Fälle der Hehlerei zu qualifizieren, wenn die durch das Ansichbringen geschaffene Beziehung zur Sache zunächst gelöst und später ein neuer Entschluss zum Mitwirken gefasst worden ist.

3

Für die Tragfähigkeit einer Verurteilung ist erforderlich, dass das Tatgericht Feststellungen trifft, die eine zulässige Schlussfolgerung von indiziellen Beweisanzeichen (z. B. Geldhingabe) auf die behauptete Tatbegehung stützen; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

§ 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verpflichtet den im genehmigungspflichtigen Gewerbebetrieb tätigen Händler zur Eintragung sämtlicher Erwerbungen, unabhängig davon, ob das Ankaufene als Schrott oder noch verwertbares Material erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Friedrich ██ — ████, ████, geboren am █████ in ██████, wegen Sachhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Der Mitangeklagte ████████████ hatte aus einem bombengeschädigten Haus einen Eisenträger entwendet und bot ihn dem Angeklagten zum Kauf an. Dieser erkannte, dass der Eisenträger gestohlen war, und wollte ihn daher nicht auf seinem Hof haben. Er gab jedoch dem ████████████ einen geringen Geldbetrag. ████, der ein Nachbar des Angeklagten ist, legte den Eisenträger hinter den Stall seiner Wohnung. Als der Angeklagte einige Zeit später Altmaterial mit seinem Fuhrwerk zu einem Großhändler schaffen ließ, wurde der Träger mit aufgeladen. In dem Trägerbuch des Angeklagten finden sich keine Eintragungen über den Eisenträger.

Der Angeklagte hat eine hehlerische Betätigung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn auf Grund folgender Beweiswürdigung als überführt an: Wenn der Angeklagte dem ████████████ trotz seiner Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb einige Deutsche Mark gegeben habe und der Eisenträger dann einige Zeit später zu dem Großhändler geschafft werden sollte, so könne nur angenommen werden, dass die Geldhingabe kein Darlehen war, wie der Angeklagte behaupte, sondern die Vergütung für den Eisenträger. Es sei auch undenkbar, dass der Eisenträger später auf sein Fahrzeug geladen worden wäre, wenn der Angeklagte tatsächlich den Eisenträger nicht an sich gebracht und zu dessen Absatz mitgewirkt hätte.

2.) Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung unwiderlegt dahin geäußert, er sei beim Beladen des Fahrzeugs gar nicht zugegen gewesen. Er habe dies auch unter Beweis gestellt. Das Landgericht habe diesen Beweis entweder erheben oder die Behauptung als wahr unterstellen müssen. Die Sitzungsniederschrift weist jedoch keinen Beweisantrag auf; eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht erhoben.

3.) Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Dem Urteil ist nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, worin die Strafkammer die hehlerische Betätigung des Angeklagten gesehen hat. Schon die Erwägung, dass der Eisenträger nicht später auf das Fahrzeug geladen worden wäre, wenn der Angeklagte den Eisenträger nicht an sich gebracht und zu dessen Absatz mitgewirkt hätte, lässt es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer von einer richtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Denn ein Ansichbringen und ein Mitwirken beim Absatz bei derselben gestohlenen Sache sind in dieser zeitlichen Reihenfolge nur möglich, wenn der Hehler die durch das Ansichbringen hergestellte Beziehung zur Sache zunächst wieder gelöst hat und dann auf Grund eines neuen Entschlusses bei einem weiteren Absatz mitwirkt. Alsdann liegen aber zwei selbständige Fälle der Hehlerei vor; andernfalls kommt der Tätigkeit des Absatzes nach dem Ansichbringen keine selbständige Bedeutung zu (vgl. RGSt 50, 194; 51, 183; 56, 319).

Es bleibt hiernach unklar, ob sich der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer schon durch den Ankauf oder erst durch das Aufladen des Eisenträgers der Hehlerei schuldig gemacht hat. Die Beweiswürdigung lässt zwar vermuten, dass die Strafkammer die erste Möglichkeit annehmen wollte. In-

soweit beruht das Urteil auf unzureichenden Feststellungen, die den Schuldspruch nicht tragen. Die Strafkammer hat die Geldhingabe nicht unmittelbar als durchgreifendes Beweisanzeichen für den hehlerischen Ankauf des Eisenträgers angesehen, sondern zunächst die Einlassung des Angeklagten geprüft, das Geld sei als Darlehen gegeben worden. Sie schließt auf die Unwahrheit dieser Behauptung, weil der Eisenträger später für den Transport zum Großhändler aufgeladen wurde. Dieser Schluss war nur möglich, wenn das Aufladen vom Angeklagten wissentlich veranlasst worden ist. Eine solche Feststellung fehlt. Sie konnte umso weniger unterbleiben, als ███ und der Angeklagte Nachbarn sind, der Eisenträger am Stall des ███ lagerte und daher möglicherweise versehentlich aufgeladen wurde.

Hinzu kommt folgendes: Einerseits wollte der Angeklagte den Eisenträger nicht auf seinem Hof haben, weil er erkannte, dass ████████████ ihn gestohlen hatte. Darin liegt die Feststellung, dass der Angeklagte den Ankauf zunächst abgelehnt hat. Andererseits soll er nach Auffassung der Strafkammer das Geld für den Eisenträger gegeben haben. Beide Feststellungen sind nur vereinbar, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche Ablehnung später aufgegeben hat. Darüber gibt das Urteil wiederum keinen Aufschluss.

Nach alledem kann der Schuldspruch mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass gegen eine Verurteilung nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keine Bedenken bestehen, wenn der Angeklagte den Eisenträger von ████████████ erworben hat. Die Strafkammer stellt zwar nicht fest, ob es sich um Eisenschrott handelte oder ob der Eisenträger noch als solcher verwendbar war. Auch im ersten Falle ist § 6 aaO anzuwenden. Die Eintragungspflicht besteht für sämtliche Erwerbungen in dem nach § 1 aaO genehmigungspflichtigen Gewerbebetrieb, auch wenn es sich nicht um unedle Metalle im Sinne des § 4 Abs. 5 aaO handelt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits durch Urteil vom 17. Januar 1952 (4 StR 47/51) entschieden. Der Wortlaut des § 6 ist eindeutig. Er entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, die polizeiliche Verfolgung der Diebstähle zu erleichtern (vgl. RGSt 67, 214). Das kann nur erreicht werden, wenn der Händler, der sich allgemein mit dem An- und Verkauf unedler Metalle befasst, alle Erwerbungen eintragen muss und sich nicht wahrheitswidrig damit verteidigen kann, bei dem einzelnen Erwerb habe es sich nur um Schrott gehandelt.

KirchnerBuschBaldus
KraussScharpenseel

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