Verwerfung staatsanwaltlicher Revision mangels Begründung; Rücknahme ohne Zustimmung unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 89/26
- Datum
- 16.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160626B2STR89.26.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ist nur wirksam, wenn die Zustimmung des Angeklagten vorliegt (§ 302 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Eine Revision ist nach § 344 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn sie fristgerecht begründet wird; fehlt die Revisionsbegründung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Wird die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen, fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die staatsanwaltliche Revision als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juni 2026, Az: 2 StR 89/26, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 21. Oktober 2025, Az: 4 KLs 950 Js 4113/25
nachgehend BGH, 16. Juni 2026, Az: 2 StR 89/26, Beschluss
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 4 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2025 zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt und am 15. Januar 2026 die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt. Eine Revisionsbegründung hat sie nicht abgegeben.
Die Zurücknahme der Revision ist unwirksam. Die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Zustimmung des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 Satz 3 StPO) liegt nicht vor.
Da die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 448/21, Rn. 7 mwN).
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