Zuständigkeit für Kosten nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/26
- Datum
- 08.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080926B2STR86.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, solange es mit einer Revision des Beschwerdeführers befasst ist.
Wird die Revision vor Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof gegenüber dem zuständigen Ausgangsgericht zurückgenommen, entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Kosten der sofortigen Beschwerde.
Nach Wegfall der Befassung des Revisionsgerichts entscheidet das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 1. September 2025, Az: 108 KLs 2/25
Tenor
Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2025 hat über die Kosten des Rechtsmittels das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die in dem Urteil des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO unzuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts besteht nur, sofern und solange es mit einer Revision des Beschwerdeführers befasst ist. Nach Rücknahme der Revision vor Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof gegenüber dem zur Entgegennahme zuständigen Landgericht hat die die sofortige Beschwerde betreffende Kostenentscheidung das Oberlandesgericht zu fällen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09, Rn. 1, und vom 11. September 2018 - 4 StR 406/18, Rn. 1).
Menges Appl Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges