Treffer
BGH Beschluss

Revision: Entfall einer versehentlich verhängten Einzelstrafe ohne Gesamtstrafenkorrektur

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/26
Datum
09.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090926B2STR8.26.0
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 41 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt und legte Sachrügerevision ein. Das Landgericht hatte versehentlich eine Einzelstrafe für eine weder angeklagte noch vom Schuldspruch erfasste Tat verhängt. Der BGH ließ diese Einzelstrafe entfallen, hielt die Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Vielzahl weiterer Einzelstrafen jedoch aufrecht. Im Übrigen verwarf er die Revision und legte dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einzelstrafe darf nur für eine Tat verhängt werden, die Gegenstand der zugelassenen Anklage und des gerichtlichen Schuldspruchs ist.

2

Eine versehentlich für eine nicht abgeurteilte Tat verhängte Einzelstrafe ist auf Sachrüge in Wegfall zu bringen.

3

Der Wegfall einer rechtsfehlerhaft verhängten Einzelstrafe erfordert keine Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn sicher auszuschließen ist, dass das Tatgericht ohne diese Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

Auch bei einem geringfügigen Teilerfolg der Revision können dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 28. Mai 2025, Az: 7 KLs 702 Js 9674/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, dahin geändert, dass die für den Fall II.1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 41 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, schuldig gesprochen und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und angeordnet, dass davon fünf Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es Adhäsions- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat über die 41 Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten hinaus, ersichtlich aufgrund eines Aufzählungsversehens, auch für den Fall II.1. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verhängt. Diese Tat war dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage nicht zur Last gelegt worden; sie ist auch nicht Gegenstand des Schuldspruchs des Landgerichts geworden.

3

Der Rechtsfehler führt zum Entfallen der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe. Er bleibt ohne Auswirkung auf den Gesamtstrafenausspruch. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der weiteren 40 Einzelfreiheitsstrafen von siebenmal je einem Jahr und einem Monat, zweimal je einem Jahr, siebzehnmal je elf Monaten, zwölfmal je neun Monaten und zweimal je acht Monaten und der einbezogenen Geldstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch, im Strafausspruch, zur Kompensation, im Einziehungs- und im Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

3. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges