Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tenorklarstellung und Reduktion der Einziehung wegen sichergesteten Bargelds

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 762/25
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526B2STR762.25.0
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Frankfurt; das BGH hat die Revision teilerfolgreich berücksichtigt. Der Schuldspruch wurde im Tenor klargestellt und die Einziehung des Tatertrags von 23.500 € um bereits sichergestellte 14.860 € reduziert. Die übrigen Rügen wurden verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor eines Urteils kann vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt oder klargestellt werden, wenn die Urteilsgründe die zutreffende Feststellung tragen.

2

Bei einer Einziehungsentscheidung sind bereits sichergestellte Taterträge auf den Einziehungsbetrag anzurechnen; entsprechend ist der Einziehungsumfang zu reduzieren.

3

Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht führt nur zu Korrekturen, soweit in den Urteilsgründen konkrete Rechts- oder Feststellungsfehler vorliegen; ansonsten bleibt das Urteil verbindlich.

4

Ein geringer Teilerfolg der Revision kann es rechtfertigen, dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1, 4 StPO aufzuerlegen, wenn dies nicht unbillig ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 1. April 2025, Az: 5/27 KLs 21/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, und

b) dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.640 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

4

a) Die Strafkammer hat es versehentlich unterlassen, die Beihilfehandlung des Angeklagten in den Fällen II.7 und II.8 der Urteilsgründe im Tenor zutreffend als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bezeichnen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

5

b) Die allein auf den Tatlohn in Form einer festen monatlichen Vergütung bezogene Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur insoweit, als ausweislich der Urteilsgründe beim Angeklagten Bargeld in Höhe von 14.860 Euro sichergestellt wurde. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 - 1 StR 254/24, Rn. 5, und vom 5. Februar 2026 - 3 StR 376/25, Rn. 7; je mwN). Der Senat reduziert den Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe und lässt die weitergehende Einziehung entfallen.

6

3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges Meyberg Grube RiBGH Schmidtist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Zimmermann Menges

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