Revision: Aufhebung der Totschlags- und Diebstahlsverurteilung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 755/85
- Datum
- 30.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass der Tatrichter eine erschöpfende Beweiswürdigung vorgenommen hat; werden wesentliche, das Ergebnis beeinflussende Gesichtspunkte nicht erörtert, ist die Verurteilung aufzuheben.
Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes sind insbesondere Tatvorbereitung, Nachtatverhalten und Auswirkungen von Alkohol zu prüfen; eine Unterlassung einer solchen Prüfung macht die Vorsatzwürdigung lückenhaft.
Bei nachträglicher Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist, kann ein individueller Abbauwert nicht festgestellt werden, der für den Angeklagten günstigste minimale Rückrechnungswert zugrunde zu legen.
Besteht die Möglichkeit, dass Diebstahl und Tötung tatlich ineinander fallen (Tateinheit oder Sicherung des Gewahrsams als Tatbestandselement), muss die Bewertung der Konkurrenzsituation neu geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. August 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 755/85
in der Strafsache gegen █████ one den Universalfraser Gerd Wolfgang ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1952 in ████, ███████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Totschlags und a) wegen Diebstahls verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreib) heitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ferner wegen Diebstahls sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Angeklagte erstrebt mit seiner Revision lediglich die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Diese Rechtsmittelbeschränkung ist insoweit unwirksam, als der Beschwerdeführer die Revision nicht auch auf die Verurteilung wegen Diebstahls erstreckt hat. Angesichts der besonderen Konkurrenzproblematik scheidet die Möglichkeit einer Begrenzung der revisionsrechtlichen Entscheidung auf die Verurteilung wegen Totschlags aus.
Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags und Diebstahls, ferner des Gesamtstrafenausspruchs.
1. Die Eheleute ██████ hatten den Angeklagten im August 1984 vorübergehend in ihrer Wohnung auf der ersten Etage eines Zweifamilienhauses aufgenommen. Dieses gehörte der 84-jährigen Frau ████, die im Parterre wohnte. Ob sie den Angeklagten während seines Aufenthalts jemals gesehen hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Zu einem Gespräch zwischen ihnen war es nie gekommen. Als der Angeklagte durch die Eheleute ██████ erfuhr, dass Frau ████ vermögend sei, beschloss er, in ihre Wohnung einzudringen und dort nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen. Von diesem Plan unterrichtete er die Eheleute ████████, die mit ihm vereinbarten, bei der Ausführung des Diebstahls behilflich zu sein. Am Tattag trank der Angeklagte größere Mengen Bier. Gegen 22.30 Uhr erklärte er dem Ehepaar ███████, dass er jetzt den Diebstahl begehen wolle. Von einem der drei Beteiligten wurde Frau ██████ durch den Hinweis, dass im Keller Licht brenne, aus ihrer Wohnung in den Keller gelockt. Dadurch war es dem Angeklagten möglich, unbemerkt in die Räumlichkeiten der Frau ██████ zu gelangen. Dort entdeckte er sogleich einige Schmuckkästchen, denen er verschiedene Schmuckstücke entnahm, die er in seine Jackentasche steckte. Ebenso verfuhr er mit mehreren Sparbüchern und Ausweispapieren. Als er sich am Wohnzimmerschrank zu schaffen machte, stand plötzlich Frau █████ neben ihm. Sie fasste ihn an der Jacke und schüttelte ihn und schrie um Hilfe. Der Angeklagte wollte ihr Schreien unterbinden und versuchte deshalb, ihr den Mund zuzuhalten. Sie wehrte sich jedoch heftig und schrie weiter. Bei dem anschließenden Gerangel kamen beide zu Fall. Da Frau ███████ immer noch schrie, versetzte der Angeklagte ihr Handkantenschläge auf die Halsschlagader, um sie zu betäuben. Sie hörte jedoch nicht auf zu schreien. Deshalb „griff er schließlich hinter sich und bekam einen 3.500 Gramm schweren und ca. 70 Zentimeter hohen gusseisernen Kerzenständer zu fassen. Um welchen Gegenstand es sich handelte, war dem Angeklagten dabei nicht bewusst“. Mit dem Kerzenständer schlug er mindestens zweimal auf den Hinterkopf von Frau ████, allerdings nicht mit aller Kraft. Infolge der Schläge erlitt sie eine Gehirnerschütterung und eine Bewusstseinstrübung. Nachdem er sie
auf diese Weise zum Schweigen gebracht hatte, schleppte er sie in die Küche. Dort legte er sie so auf den Fußboden, dass sie sich in Seitenlage befand. Anschließend bettete er ihren Kopf auf ein Kissen und legte ihr eine Decke über Beine und Unterleib. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie noch. Sie bewegte sich und stöhnte, was der Angeklagte bemerkte. Ob er danach weiter die Wohnung durchsuchte, konnte nicht festgestellt werden. Als er sich entfernte, ließ er die Wohnungstür offenstehen, um fremde Hilfe zu ermöglichen. Er überlegte auch, ob er einen Arzt oder die Polizei rufen solle, unterließ das jedoch. Frau ██ verstarb in derselben Nacht durch Ersticken. Sie hatte im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung erbrochen. Bei der späteren Obduktion der Leiche wurden unter anderem zwei ca. 2 cm lange Platzwunden mit Unterblutungen in die Hirnschwarte festgestellt, die durch die Schläge mit dem Kerzenständer verursacht worden waren. Die Kalotte war an einer Stelle minimal verletzt. Sonstige Hirn- oder Schädelbeeinträchtigungen bestanden nicht.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er Frau █████ nicht habe töten, sondern lediglich betäuben wollen, um sie an dem fürchterlich grellen Schreien zu hindern. Das Landgericht hat diese Einlassung teilweise widerlegt und insoweit ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht mit aller Kraft zugeschlagen habe, da sonst ein Schädelbruch oder zumindest Impressionen die Folge gewesen wären. Jedoch habe es sich nicht nur um ganz leichte Schläge gehandelt. Beim zweimaligen Zuschlagen mit dem Kerzenständer auf den Hinterkopf der 84-jährigen Frau, die bereits durch das Kampfgemenge und die schweren Handkantenschläge erheblich vorgeschädigt gewesen sei, habe er damit gerechnet, dass sie sterben könne, und sei „auch ungeachtet des zuvor genossenen Alkohols damit einverstanden“ gewesen.
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des genossenen Alkohols (maximal 2,5 ‰ zur Tatzeit) nicht ausschließen können.
2. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur Frage des Tötungsvorsatzes. Sie ist lückenhaft, da sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich hier aufdrängte.
Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung kommen darf; aus den Urteilsgründen muss sich aber ergeben, dass er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Gegen die Billigung eines möglichen Todeserfolges durch den Angeklagten könnten verschiedene Umstände sprechen, auf die das Landgericht aber nicht eingegangen ist. Der Angeklagte hatte den allein beabsichtigten Diebstahl so vorbereitet, dass es nach seiner Vorstellung nicht zu einem Zusammentreffen mit Frau ██████ kommen würde. Als sie unerwartet vor ihm stand und um Hilfe schrie, ging es ihm darum, ihr Schreien zu unterbinden. Durch die Handkantenschläge wollte er sie lediglich betäuben. Erst nachdem sich dieses Mittel als unwirksam erwiesen hatte, griff er hinter sich und fasste den Kerzenständer, ohne sich bewusst zu sein, um was für einen Gegenstand es sich handelte. Diese Tatsachen hat die Schwurgerichtskammer nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Vor allem hat sie das Nachtatverhalten des Angeklagten außer Betracht gelassen. Es deutet darauf hin, dass er bestrebt war, der Verletzten Hilfe zu ermöglichen. Deshalb drängt sich die Überlegung auf, ob hieraus Schlüsse auf seine Vorstellungen im Zeitpunkt der Tathandlung gezogen werden können. Das Landgericht hat diese Umstände zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt, sich mit ihnen aber im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt. Schließlich bleibt im Urteil unerörtert, ob der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts trotz seiner erheblichen Alkoholbeeinflussung vorhersah. Zu einer dahingehenden Prüfung bestand umso mehr Anlass, als nach der Überzeugung des Tatrichters dem Angeklagten wegen seiner durch den Alkohol bedingten Beeinträchtigung nicht nachzuweisen ist, dass er die besonderen Umstände erkannt hat, die die Annahme niedriger Beweggründe rechtfertigen könnten (Bl. 69 UA). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Schwurgerichtskammer bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts für die Zeit von Trinkbeginn bis zur Tatbegehung einen
zu hohen Abbauwert (0,15 ‰) verwendet hat. Ob dieser von ihr als „individueller“ Wert angesehen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Wert lässt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landgericht hätte den für den Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert (0,1 ‰) zugrunde legen müssen (BGH aaO). Es wäre dann zu einer höheren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit gelangt.
Angesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand haben.
Darüber hinaus muss die Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung Tateinheit zwischen dem „Diebstahl“ und dem Tötungsdelikt anzunehmen ist, weil in Betracht kommen könnte, dass jene Tat im Zeitpunkt des Einschlagens auf Frau ███ noch nicht beendet war und der tätliche Angriff zugleich der Sicherung des Gewahrsams des Täters an der Diebesbeute diente (vgl. hierzu BGHSt 26, 24, 27) oder weil die Moglichkeit einer solchen Fallgestaltung nicht mit der erforderlichen Gewissheit verneint werden kann (vgl. u. a. BGH NStZ 1983, 364; StV 1984, 242). Vor allem aber wäre Tateinheit – mit Diebstahl oder räuberischem Diebstahl – schon dann zu bejahen, wenn auch nur offen bliebe, ob der
Angeklagte im Anschluss an das Verbringen der Verletzten in die Küche die Wohnung weiter nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht hat.
4. Mit der Aufhebung der wegen Totschlags und Diebstahls verhängten Einzelstrafen wird der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
| Meyer | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |