Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision: Unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 697/25
Datum
05.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526B2STR697.25.0
Quelle
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision durch Beschluss des Senats. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit der Rüge nach § 356a StPO hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Kenntniserlangungszeitpunkts. Der Senat verwirft die Rüge mangels Glaubhaftmachung als unzulässig; zugleich stellt er fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 465 Abs.1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass der Rügeführende den für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände mitteilt und dessen Glaubhaftmachung darlegt, sofern die Fristeinhaltung nicht aus den Akten ersichtlich ist.

2

Fehlt die Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung, ist die Anhörungsrüge unzulässig.

3

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann nicht alleine daraus abgeleitet werden, dass die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weiter ausgeführt wird.

4

Die Anhörungsrüge ist auch materiell unbegründet, wenn das Gericht die Revisionsvorbringen geprüft und als nicht durchgreifend erachtet hat, ohne ungehörte Verfahrensstoffe zu verwerten.

5

Die Kostenentscheidung des Antragsgegners folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, wenn die Anhörungsrüge unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Februar 2026, Az: 2 StR 697/25

vorgehend LG Erfurt, 4. Juli 2025, Az: 11 KLs 801 Js 34577/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. Juli 2025 durch Beschluss vom 26. Februar 2026 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen dem früheren Verteidiger des Verurteilten am 4. März 2026 elektronisch und am gleichen Tag dem Verurteilten postalisch übersandten Beschluss wendet sich der mit der Vertretung des Verurteilten bevollmächtigte neue Verteidiger mit Schreiben vom 22. März 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag, und erhebt die Anhörungsrüge. Er beanstandet, dass sich der Senat nicht mit dem Vorbringen aus den Revisionsbegründungen des früheren Verteidigers sowie dessen Erwiderung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts auseinandergesetzt habe.

2

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO fehlt. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, Rn. 2; vom 1. August 2019 - 5 StR 85/19, Rn. 4; vom 3. September 2019 - 3 StR 226/19, Rn. 5, und vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23, Rn. 2, jeweils mwN). Da der Beschluss des Senats dem Verurteilten und seinem früheren Verteidiger mit Schreiben vom 4. März 2026 bekanntgemacht worden ist, lässt sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht aus den in den Akten dokumentierten zeitlichen Abläufen erschließen. Die Anhörungsrüge verhält sich indes allein zur glaubhaft gemachten Kenntniserlangung durch den neu mandatierten Verteidiger des Verurteilten.

3

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung in allen Schriftsätzen.

4

Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die Verwerfung der Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann
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