BGH: Anordnung zusätzlicher Ermittlungshandlungen ohne Verteidigungsinformation begründet keine Befangenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 85/19
- Datum
- 22.05.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR85.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anordnung weiterer Ermittlungshandlungen durch die Vorsitzende oder den Berichterstatter ohne vorherige Information der Verteidigung begründet nicht automatisch Befangenheit des Gerichts.
Gerichtliche Aufträge zu Nachforschungen (z. B. bei Ärzten oder Schulen) sind zulässige Verwaltungsakte der Strafkammer und folgen nicht ohne weiteres einer Gehörsverletzung.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof hält an der Auffassung fest, dass sein früheres obiter dictum aus 2009, das insoweit eine andere Ansicht erkennen ließ, nicht fortgeführt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 29. August 2018, Az: 210 Js 13298/17 - 1 Ks
nachgehend BGH, 1. August 2019, Az: 5 StR 85/19, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gegeben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei ), waren sie hierzu berechtigt. Entsprechende Aufträge können eine Befangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler