Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Blutalkoholberechnung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 67/86
Datum
26.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten Verurteilungen wegen Beihilfe zum Mord; der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Das Landgericht hatte bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen einen zu hohen stündlichen Abbauwert und eine unzutreffende Abbauzeit zugrunde gelegt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit (§21 StGB) auf falschen Grundlagen beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung von Blutalkoholkonzentrationen zugunsten oder zulasten der Schuldfähigkeit ist grundsätzlich der für den Angeklagten günstigste vertretbare Minimalabbauwert zugrunde zu legen.

2

Zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration ist die tatsächliche Beginnzeit der Alkoholaufnahme zu berücksichtigen; eine fehlerhafte Festlegung der Abbauzeit führt zu unzuverlässigen Ergebnissen.

3

Führen fehlerhafte Berechnungen der Blutalkoholkonzentration dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, die Annahme verminderter oder voller Schuldfähigkeit (§21 StGB) beruhe auf falschen Grundlagen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Beanstandungen der Strafzumessung durch die Generalbundesanwaltschaft sind zu prüfen; begründete Zweifel an der Angemessenheit des Strafausspruchs können ebenfalls zur Aufhebung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 67/86

in der Strafsache

1. Lieselotte R. ██ aus █████, geboren ███ 1963 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Dachdecker Bernd █, dort geboren ██████████████████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 1985, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zu tateinheitlich mit schwerem Raub begangenem Mord – die Angeklagte █████ außerdem wegen Hehlerei und Begünstigung – verurteilt.

Ihre Revisionen gegen dieses Urteil sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, haben jedoch zu den Strafaussprüchen

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten vor ihren gegen 24.00 Uhr begangenen Beihilfehandlungen Alkohol getrunken, der geeignet war, bei der Angeklagten ██████ eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 und bei dem Angeklagten █ eine solche von 2,7 bis 2,9 ‰ hervorzurufen. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,15 ‰ und einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden soll die Angeklagte ███████ zur Tatzeit aber lediglich noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 ‰ und der Angeklagte ███ – bei dem das Gericht offensichtlich von einer Abbauzeit von sieben Stunden ausgeht – eine solche von 1,65 bis 1,85 ‰ aufgewiesen haben.

Die Jugendkammer kommt deshalb und im Hinblick auf das Verhalten der Angeklagten zu dem Ergebnis, dass sie voll schuldfähig gewesen seien.

Die Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen für die Tatzeit ist indes rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht durfte hier nicht von einem stündlichen Abbauwert von 0,15 ‰ ausgehen, sondern musste seiner Berechnung den für die Angeklagten günstigsten Minimalwert von 0,1 ‰ je Stunde zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 – zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Dies hätte nach einer Abbauzeit von sechseinhalb Stunden bei der Angeklagten ██████ einen Blutalkoholwert zwischen 1,8 und 1,9 ‰ und beim Angeklagten einen Wert zwischen 2,0 und 2,2 ‰ ergeben.

Das Landgericht hat darüber hinaus die Abbauzeit bei der Angeklagten █████████ falsch berechnet. Nach den Feststellungen begann sie erst nach 19.00 Uhr damit, die noch zu drei Vierteln gefüllte Flasche Apfelkorn auszutrinken (UA S. 13/14). Allein diese Menge hat das Landgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration berücksichtigt (UA S. 35). Bis gegen 24.00 Uhr standen für den Abbau damit aber nur etwa viereinhalb Stunden zur Verfügung, so dass sich für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 ‰ ergibt.

Die fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen führt zur Aufhebung der Strafaussprüche, da nicht auszuschließen ist, dass die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf dieser falschen Berechnung beruht.

Die Strafzumessung für den Angeklagten █ ist außerdem aus den Gründen zu beanstanden, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 1986 ausgeführt hat.

Erfolg.MaierNiemöller
HerdegenTheuneGollwitzer

Zitiert (1)