Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Niederlegung des Wahlmandats
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/25
- Datum
- 20.03.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederlegung eines Wahlmandats führt dazu, dass der Angeklagte im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO als unverteidigt gilt.
Besteht nach Niederlegung des Wahlmandats keine Vertretung, begründet dies einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Ein ehemaliger Wahlverteidiger kann nach Mandatsniederlegung die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragen; ist die notwendige Verteidigung gegeben, ist dem Antrag stattzugeben.
Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 4. Dezember 2023, Az: 60 KLs 1/23
nachgehend BGH, 25. März 2025, Az: 2 StR 67/25, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus E. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
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