Beiordnung von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger wegen notwendiger Verteidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/24
- Datum
- 16.12.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:161224B5STR474.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger ist vorzunehmen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt.
Ein Angeklagter gilt nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO als unverteidigt, wenn keine wirksame Verteidigervertretung mehr besteht (Niederlegung des Wahlmandats bzw. fehlendes Mandat).
Die Zusicherung von Kostenneutralität durch den bisherigen und den künftigen Verteidiger kann die Stattgabe einer Beiordnung unterstützen und steht der Bestellung nicht entgegen.
Die Ankündigung der Niederlegung eines Wahlverteidigers kann in Verbindung mit dem tatsächlichen Wegfall anderer Verteidiger zur Feststellung des Unverteidigtseins und damit zur Beiordnung führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 15. Februar 2024, Az: 515 KLs 19/23
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt D. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Der Angeklagte wurde nach Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt T. durch Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 23. Mai 2024 zuletzt von Rechtsanwalt H. als Wahlverteidiger vertreten. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 teilte dieser mit, dass Rechtsanwalt D. den Angeklagten im Revisionsverfahren vertrete und aus seiner Sicht kein Mandat mehr bestehe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2024 hat Rechtsanwalt D. seine Beiordnung unter Ankündigung der Niederlegung seines Wahlmandats beantragt.
Dem Antrag war zu entsprechen, nachdem der vormalige und der künftige Pflichtverteidiger mit Schriftsätzen vom 6. und 10. Dezember 2024 Kostenneutralität zugesichert haben. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO). Mit Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 und Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt D. ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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