Treffer
BGH Beschluss

Erforderliche Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers zur Revisionshauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 643/25
Datum
06.10.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:061026B2STR643.25.0
Quelle
Der Pflichtverteidiger beantragte nach § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung erforderlicher Übernachtungskosten für seine Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung beim Bundesgerichtshof. Der BGH gab dem Antrag statt und setzte die erstattungsfähigen Kosten auf höchstens 100 Euro fest. Die Pflichtverteidigerbestellung wirkt auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort. Erforderlich sind Auslagen, ohne die eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143 Abs. 1 StPO besteht im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort.

2

Nach § 46 Abs. 2 RVG sind Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts erforderlich, wenn ohne sie die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrgenommen werden können.

3

Erforderliche Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung können vorab der Höhe nach festgesetzt werden.

4

Die Höhe erstattungsfähiger Übernachtungskosten ist auf einen für Ort und Zeitpunkt der Reise auskömmlichen Betrag zu begrenzen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 23. April 2024, Az: 114 KLs 14/24

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom 1. Oktober 2026 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. November 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 649/24, Rn. 1).

MengesGrubeLutz
MeybergSchmidt