Erforderliche Übernachtungskosten des Pflichtverteidigers zur Revisionshauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/25
- Datum
- 06.10.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:061026B2STR643.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143 Abs. 1 StPO besteht im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort.
Nach § 46 Abs. 2 RVG sind Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts erforderlich, wenn ohne sie die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrgenommen werden können.
Erforderliche Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung können vorab der Höhe nach festgesetzt werden.
Die Höhe erstattungsfähiger Übernachtungskosten ist auf einen für Ort und Zeitpunkt der Reise auskömmlichen Betrag zu begrenzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 23. April 2024, Az: 114 KLs 14/24
Tenor
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom 1. Oktober 2026 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. November 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.
Gründe
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 649/24, Rn. 1).
| Menges | Grube | Lutz | |||
| Meyberg | Schmidt |