Treffer
BGH Beschluss

Revision verwerft: BGH bestätigt Urteil trotz nicht belegter Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 622/25
Datum
03.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:030626B2STR622.25.1
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Zwar wertete das LG die mehrstündige Tatherrschaft strafschärfend ohne beweiswürdige Grundlage; dieser Fehler war für das Strafmaß unbeachtlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Für die Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands bei der Strafzumessung ist eine beweiswürdige Grundlage erforderlich; fehlt diese, liegt ein Rechtsfehler vor.

3

Ein bei der Strafzumessung liegender Rechtsfehler ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn er das Gesamtergebnis der Strafzumessung nicht beeinflusst.

4

Gerichte können in Jugendverfahren gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil

vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 24. März 2025, Az: 12 KLs 84/24 jug (2)

nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss

nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft - weil nicht beweiswürdigend unterlegt - straferschwerend gewertet, dass „sich die Tat über mehrere Stunden hingezogen“ habe. Hierauf beruht das Urteil indes nicht; die Strafkammer hat dessen ungeachtet die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe verneint und dem Angeklagten nur moderate Auflagen und Weisungen erteilt.

Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges