Revision verwerft: BGH bestätigt Urteil trotz nicht belegter Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/25
- Datum
- 03.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:030626B2STR622.25.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Für die Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands bei der Strafzumessung ist eine beweiswürdige Grundlage erforderlich; fehlt diese, liegt ein Rechtsfehler vor.
Ein bei der Strafzumessung liegender Rechtsfehler ist revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn er das Gesamtergebnis der Strafzumessung nicht beeinflusst.
Gerichte können in Jugendverfahren gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil
vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 24. März 2025, Az: 12 KLs 84/24 jug (2)
nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss
nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft - weil nicht beweiswürdigend unterlegt - straferschwerend gewertet, dass „sich die Tat über mehrere Stunden hingezogen“ habe. Hierauf beruht das Urteil indes nicht; die Strafkammer hat dessen ungeachtet die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe verneint und dem Angeklagten nur moderate Auflagen und Weisungen erteilt.
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