Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen nicht belegter Tatdauer und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 622/25
Datum
03.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:030626B2STR622.25.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Rostock wegen Betrugs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 sowie den sich daraus ergebenden Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Strafkammer strafschärfend eine mehrstündige Tatdauer annahm ohne konkrete Feststellungen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafzumessung herangezogene Umstände müssen im Urteil konkret festgestellt und durch die Urteilsgründe belegt sein; pauschale, nicht belegte Annahmen dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Tatdauer, kann dies den Einzelstrafausspruch und infolgedessen den Gesamtstrafenausspruch beeinträchtigen und ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben.

3

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils bleiben die übrigen Feststellungen bestehen und können vom neuen Tatgericht durch ergänzende Feststellungen erweitert werden, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Hält die Aufhebung nur noch Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen erforderlich, ist die Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil

vorgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 24. März 2025, Az: 12 KLs 84/24 jug (2)

nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Beschluss

nachgehend BGH, 3. Juni 2026, Az: 2 StR 622/25, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen zur Tatdauer im Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (Fall II.1 der Urteilsgründe) und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

3

2. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie zum Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Einzelstrafausspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe und in der Folge der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass „die Tat über mehrere Stunden gedauert“ habe. Dieser Behauptung entsprechen indes weder konkrete Feststellungen noch lässt sich den Urteilsgründen ein Beleg dafür entnehmen.

4

3. Das Urteil unterliegt daher, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nur insoweit berührt, als sie die nicht belegte Behauptung zur Tatdauer betreffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Übrigen haben sie Bestand und können vom neuen Tatgericht um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 2 StR 324/25, Rn. 6 mwN).

Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges