Kreditkartenvorlage begründet keinen vollendeten Betrug – Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/85
- Datum
- 15.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bestimmungsgemäße Verwendung einer Kreditkarte zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen begründet für sich genommen keinen Irrtum des Vertragsunternehmers über die Bonität des Karteninhabers und erfüllt daher regelmäßig nicht den Tatbestand des vollendeten Betrugs.
Irrtum im Sinne des Betrugstatbestands erfordert eine positive falsche Vorstellung des Getäuschten; das bloße Fehlen einer Vorstellung genügt nicht.
Das Vorliegen von weitergehenden Vorstellungen der Täterin über den Erfolg der Täuschung kann eine Bestrafung wegen versuchten Betrugs rechtfertigen; dazu sind nähere Feststellungen zur inneren Vorstellung der Angeklagten erforderlich.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe berühren und erfordert bei Wegfall von Tatbestandsverurteilungen gegebenenfalls eine neue Strafzumessung oder Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Juni 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 591/85 ACA Gh
in der Strafsache gegen aus ██ G die Stenotypistin Waltraud Co, geboren am ████████ 1952 in BO █████ wegen Betrugs und Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████████████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Während der Schuldspruch wegen Diebstahls und der zugehörige Einzelstrafausspruch rechtsfehlerfrei sind, kann die Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen nicht bestehenbleiben.
Die Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Zeit Februar 1983 fünfundzwanzigmal und am 1. bis 8. und 11. März 1983 noch zwei weitere Male von ihrer Kreditkarte Gebrauch gemacht, die sie als Mitglied des "Diners Club" besaß, und sich dadurch Leistungen im Werte von 20.142,14 und 207,40 DM verschafft, obwohl ihr bewusst war, dass ihr Girokonto schon seit langerem keine Deckung mehr aufwies und die entsprechenden Forderungen des Kreditkartenausgebers deshalb nicht realisiert werden konnten.
Das Landgericht wertet dieses Verhalten als Betrug. Die Angeklagte habe durch Vorlage der gültigen Kreditkarte bei den jeweiligen Kreditkartennehmern den "irrigen Eindruck des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Kreditkarte" erregt "und dadurch einen Irrtum bezüglich der - tat-
sächlich nicht vorhandenen Absicht, ihr Konto bei Diners Club ordnungsgemäß auszugleichen", hervorgerufen; sie habe "schlüssig durch ihr Vorgehen - Einkauf der Ware bzw. Erwerb der Leistung, Vorlage der gültigen Kreditkarte, Unterschrift - über ihre Bonität" getäuscht und "hierdurch einen Irrtum" erweckt, "der zu Vermögensverfügungen zum Nachteil von Diners Club führte". Ihr Vorgehen sei "mit demjenigen beim Vorlegen eines Euro-Schecks bei nicht vorhandener Deckung vergleichbar" (UA S. 5, 9).
Dem kann nicht gefolgt werden. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85 (NJW 1985, 2280) des Näheren ausgeführt, dass derjenige, der eine Kreditkarte - ihrer Bestimmung gemäß - zum Kauf von Waren und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwendet hat, nicht wegen vollendeten Betrugs (und ebensowenig wegen Untreue) bestraft werden kann (Urteilsgründe 2 c aa). Die maßgebende Begründung dafür lautet, dass - nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartenausgeber, Vertragsunternehmer und Kreditkarteninhaber - der Vertragsunternehmer keinen Anlass habe, sich Vorstellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditkarteninhabers, insbesondere über dessen Bonität zu machen (fehlender Irrtum).
Dem tritt der erkennende Senat bei. Was das Landgericht im vorliegenden Fall zum üblichen Ablauf der Kreditkartenvorlage, insbesondere über die Vorstellungen der Vertragsunternehmer, festgestellt hat (UA S. 8), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der zur Erfüllung des Betrugstatbestands gehörende Irrtum lässt sich nicht damit belegen, dass bei höheren, das "Kreditlimit" übersteigenden Rechnungsbeträgen das Einverständnis des Kreditkartenausgebers eingeholt werden muss (UA S. 4). Dies wäre im hier zu erörternden Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn sich die Prüfung des um sein Einverständnis ersuchten Kreditkartenausgebers auf die Bonität des Kreditkarteninhabers, namentlich auf die Frage der Deckung seines Bankkontos, erstrecken würde. Das ist jedoch nicht festgestellt und liegt im Übrigen schon deshalb fern, weil in den vier Einzelfällen, in denen das "Kreditlimit" hier überschritten wurde (Fälle 1, 11, 24 und 25, Rückfragen bei "Diners Club" die Abwicklung des Geschäfts unter Benutzung der Kreditkarte gerade nicht verhindert haben (vgl. UA S. 5).
Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Kreditkartennehmer machten sich "weitergehende", über die Gültigkeit der Kreditkarte und die Übereinstimmung der Unterschriften hinausgehende - "Gedanken" nur dann, "wenn ein konkreter Anlass für Misstrauen" bestehe, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Kreditkartennehmer über die Abwesenheit solcher, misstrauenerweckender Umstände irrten; denn Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes setzt eine falsche Vorstellung voraus, liegt also nicht schon dann vor, wenn es an einer Vorstellung überhaupt fehlt (statt aller: Lackner, StGB 16. Aufl. § 263 Anm. IV a).
Scheidet hiernach eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs durch Täuschung der Kreditkartennehmer aus, so kann der Senat gleichwohl nicht selbst in der Sache entscheiden und insoweit auf Freispruch erkennen. Je nach den - noch näher aufzuklärenden - Vorstellungen der Angeklagten kommt unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Betracht (vgl. dazu BGH NJW 1985, 2280, 2281 unter 2 b bb).
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt den Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten kann dagegen bestehenbleiben. Dass sie von der Höhe der in den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von acht Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 20 DM) beeinflusst sein könnte, ist auszuschließen.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |