Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers nach § 400 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 590/25
Datum
21.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426B2STR590.25.0
Quelle
Der Nebenkläger erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt. Zentral war, ob er ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Revision auf die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer für den Nebenkläger relevanten Gesetzesverletzung gerichtet ist. Die pauschale Rüge formellen und materiellen Rechts reicht nicht aus; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn aus seinem Vorbringen mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, dass er ein nach dieser Vorschrift zulässiges Anfechtungsziel verfolgt.

2

Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird; er muss darlegen, dass die Änderung des Schuldspruchs eine für seinen Anschluss erhebliche Gesetzesverletzung betrifft.

3

Allgemeine oder nicht näher ausgeführte Rügen der Verletzung formellen oder materiellen Rechts genügen nicht; die Zulässigkeit der Nebenklägerrevision setzt eine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Übergehungen oder Fehler voraus.

4

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren werden nicht erstattet, wenn dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 13. Mai 2025, Az: 11 Ks 14/24

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

2

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, Rn. 4, und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn. 2 mwN).

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