Revision des Nebenklägers nach § 400 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/25
- Datum
- 21.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426B2STR590.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn aus seinem Vorbringen mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, dass er ein nach dieser Vorschrift zulässiges Anfechtungsziel verfolgt.
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird; er muss darlegen, dass die Änderung des Schuldspruchs eine für seinen Anschluss erhebliche Gesetzesverletzung betrifft.
Allgemeine oder nicht näher ausgeführte Rügen der Verletzung formellen oder materiellen Rechts genügen nicht; die Zulässigkeit der Nebenklägerrevision setzt eine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Übergehungen oder Fehler voraus.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren werden nicht erstattet, wenn dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 13. Mai 2025, Az: 11 Ks 14/24
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, Rn. 4, und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn. 2 mwN).
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