Revision der Nebenklägerin verworfen: Strafrahmenwahl kein Revisionsziel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/99
- Datum
- 21.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklage ist unzulässig, wenn sie nur die Wahl der Rechtsfolge oder die Strafrahmenbestimmung rügt und nicht auf die Feststellung einer anderen Tatbestandsqualifikation oder die Entscheidung über Schuld gerichtet ist.
Ein zulässiges Revisionsziel der Nebenklage muss auf Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Tat oder auf eine andere strafrechtliche Qualifikation der Tat gerichtet sein; bloße Beanstandungen der Strafzumessung genügen nicht.
Der Generalbundesanwalt kann nach § 349 Abs. 1 StPO die Verwerfung einer Revision beantragen und das Revisionsgericht kann die Revision nach Anhörung der Beschwerdeführerin verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision der Nebenklägerin hat diese die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; eine Erstattungspflicht zugunsten des Angeklagten kann entfallen, wenn dessen Rechtsmittel ebenfalls erfolglos ist und eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1998 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 19. März 1999 zutreffend ausgeführt:
"In der Revisionsbegründung wird zwar darauf hingewiesen, dass der Getötete – auf der Basis seiner Aussage (UA S. 20) – arglos war und das Verhalten des Angeklagten als grausam bezeichnet werden könne; jedoch wird nicht klargestellt, dass die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nebenklagevertreter in seinem Plädoyer eine Verurteilung nach § 212 StGB beantragt hat. Sofern nunmehr die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist, § 400 Abs. 1 StPO."
Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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