Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchkorrektur und teilweiser Wegfall der Wertersatzeinziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 556/25
Datum
08.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926B2STR556.25.0
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung wegen zahlreicher Bandendiebstähle sowie gegen eine Wertersatzeinziehung. Der BGH ließ die tateinheitliche Sachbeschädigung in zwei Fällen entfallen, weil kein Sachschaden entstanden war. Außerdem hob er die Einziehung von 4.347,79 Euro auf, da die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB nicht tragfähig festgestellt waren. Im Übrigen verwarf er die Revision und erstreckte einzelne begünstigende Korrekturen auf Mitangeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung setzt voraus, dass durch die Tat eine Sache beschädigt oder zerstört und damit ein Sachschaden verursacht wird.

2

Eine zugunsten eines Angeklagten erfolgende Schuldspruchänderung kann nach § 357 StPO auf einen nicht mehr revidierenden Mitangeklagten erstreckt werden, wenn dieser von demselben Rechtsfehler betroffen ist.

3

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer ausschließlich begünstigenden Schuldspruchänderung nicht entgegen.

4

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen darf nicht angeordnet werden, wenn sie nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist; die Urteilsgründe müssen die Voraussetzungen der Einziehungsentscheidung nachvollziehbar belegen.

5

Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt es grundsätzlich, dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 30. April 2025, Az: 327 KLs 2/25

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2025,

a) soweit es sie betrifft,

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie im Fall II.2.a) (Fall 3) der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls und im Fall II.2.f) (Fall 14) der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls schuldig ist;

bb) aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.347,79 Euro; insoweit entfällt die Einziehungsanordnung;

b) soweit es den Mitangeklagten M. S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II.2.a) (Fall 3) der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist;

c) soweit es den Mitangeklagten B. S. betrifft, aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.347,79 Euro; insoweit entfällt die Einziehungsanordnung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von diversen Gegenständen und - gesamtschuldnerisch haftend - des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.193,77 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt unter teilweiser Erstreckung auf zwei der Mitangeklagten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, soweit das Landgericht die Angeklagte in den Fällen II.2.a) (Fall 3) und II.2.f) (Fall 14) der Urteilsgründe wegen versuchten bzw. vollendeten schweren Bandendiebstahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt hat. Die Angeklagte ist im Fall II.2.a) (Fall 3) der Urteilsgründe - bloß - des versuchten schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB und im Fall II.2.f) (Fall 14) der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB schuldig, weil, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, kein Sachschaden entstanden ist. Der Senat ändert den Schuldspruch - im Fall II.2.a) (Fall 3) der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. S. nach Rücknahme seiner Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2025 - 3 StR 234/25, Rn. 12) - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht der die Angeklagte und den Mitangeklagten ausschließlich begünstigenden Schuldspruchänderung nicht entgegen. Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung keine Auswirkung, weil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt hat, dass es in den Fällen II.2.a) (Fall 3) und II.2.f) (Fall 14) der Urteilsgründe nicht zu einem Sachschaden gekommen ist.

3

2. Auch die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich als in Teilen rechtsfehlerhaft. Der Senat kann im Fall II.2.n) (Fall 30) der Urteilsgründe, in dem das Landgericht auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.347,79 Euro erkannt hat, aufgrund der auf wenige allgemeine Sätze beschränkten Rechtfertigung der gesamten Einziehungsentscheidung die implizite Annahme des Landgerichts nicht nachvollziehen, die Einziehung sei in diesem Fall nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, NZWiSt 2019, 119 f., und vom 28. August 2024 - 2 StR 106/24, Rn. 3). Der Senat lässt daher unter Erstreckung auf den Mitangeklagten B. S. gemäß § 357 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung in dieser Höhe entfallen.

4

3. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

5

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesMeybergSchmidt
ApplGrube