Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen trotz unterbliebener Beiziehung von Ermittlungsakten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/25
Datum
14.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140726B2STR516.25.0
Quelle
Die Angeklagten legten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Aachen Revision ein. Der BGH verwarf die Rechtsmittel als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Prüfung keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergab. Die Aufklärungsrüge wegen nicht beigezogener Ermittlungsakten gegen den Nebenkläger blieb erfolglos. Die aussagepsychologisch-methodische Würdigung der Angaben des Nebenklägers zur Erlebnisbasiertheit war rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die Ablehnung der beantragten Beiziehung von Ermittlungsakten tragfähig begründet worden ist.

2

Die Ablehnung eines Beiziehungsantrags beruht nicht auf einer unzulässigen Verschiebung der Beweisbehauptung, wenn das Gericht die behauptete Beweistatsache und die Eignung des Beweismittels zutreffend würdigt.

3

Die aufgrund einer methodischen Analyse des Aussageinhalts gewonnene richterliche Überzeugung von der Erlebnisbasiertheit einer Zeugenaussage ist revisionsrechtlich hinzunehmen, sofern sie keine Rechtsfehler erkennen lässt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 5. Dezember 2024, Az: 52 Ks 13/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Beanstandung des Verteidigers des Angeklagten A., das Landgericht habe entgegen dem Antrag der Verteidigung Akten zweier gegen den Nebenkläger geführter Ermittlungsverfahren nicht beigezogen, ist jedenfalls aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer, dem keine von der Revision monierte „unzulässige Verschiebung der Beweisbehauptung“ zugrunde liegt, unbegründet. Die aufgrund einer methodischen Analyse des Aussageinhalts gewonnene Überzeugung des Landgerichts von der Erlebnisbasiertheit der Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei.

Menges Appl Meyberg Grube Schmidt