Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung mit Reduzierung der Einziehung auf 70 Euro

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/25
Datum
17.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR512.25.2
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Kassel Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet. Lediglich die Einziehungsentscheidung wurde dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gesamtschuldnerisch auf 70 Euro beschränkt und die weitergehende Einziehung aufgehoben wird. Die Kosten der Revision trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung kann im Revisionsverfahren isoliert auf den rechtlich zutreffenden Betrag beschränkt werden, ohne dass dies zur Aufhebung des übrigen Urteils führt.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Täter oder Teilnehmer tatsächlich aus der Tat erlangt hat.

4

Bei einer nur geringfügigen Änderung der Einziehungsentscheidung kann dem Beschwerdeführer die Kosten des im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil

vorgehend LG Kassel, 21. März 2025, Az: 3670 Js 49308/23 - 10 Ks

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann