Revision gegen Verurteilung mit Reduzierung der Einziehung auf 70 Euro
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 512/25
- Datum
- 17.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR512.25.2
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung kann im Revisionsverfahren isoliert auf den rechtlich zutreffenden Betrag beschränkt werden, ohne dass dies zur Aufhebung des übrigen Urteils führt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Täter oder Teilnehmer tatsächlich aus der Tat erlangt hat.
Bei einer nur geringfügigen Änderung der Einziehungsentscheidung kann dem Beschwerdeführer die Kosten des im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss
vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss
vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil
vorgehend LG Kassel, 21. März 2025, Az: 3670 Js 49308/23 - 10 Ks
nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss
nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann