Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Einziehung von Taterträgen teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 512/25
Datum
17.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR512.25.1
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel im Schuld- und Strafausspruch als unbegründet. Lediglich die Einziehungsentscheidung wurde dahin geändert, dass der Angeklagte gesamtschuldnerisch nur zur Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.130 Euro haftet; die weitergehende Einziehung entfiel. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann trotz im Übrigen fehlender Rechtsfehler zur Korrektur einer rechtsfehlerhaften Einziehungsentscheidung führen.

2

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auf den Betrag zu beschränken, den der Angeklagte aus der Tat erlangt hat.

3

Haben mehrere Tatbeteiligte den Tatertrag gemeinsam erlangt, ist die Wertersatzeinziehung gegen sie als Gesamtschuldner anzuordnen.

4

Bei einer nur geringfügigen Änderung der Einziehungsentscheidung kann die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil

vorgehend LG Kassel, 21. März 2025, Az: 3670 Js 49308/23 - 10 Ks

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Beschluss

nachgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 512/25, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.130 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann