Revision verworfen: Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt (Vorhalt, Beweiswürdigung, Strafzumessung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 494/54
- Datum
- 18.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorhalt über ein früheres Strafverfahren ist verwertbar, ohne dass die betreffenden Akten Gegenstand der Hauptverhandlung oder der Niederschrift sein müssen.
Eine Rüge unzureichender Aufklärung ist unzulässig, wenn sie nicht das konkret versäumte Beweismittel bezeichnet und damit nicht darlegt, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung hätten bewiesen werden sollen.
Bei der Beleidigung (§ 185 StGB) kann das Bewusstsein der Missachtung der betroffenen Person aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen geschlossen werden; eine ausdrückliche Feststellung ist nicht stets erforderlich.
Die Berücksichtigung früherer strafrechtlicher Verfehlungen bei der Strafzumessung ist zulässig; eine erhöhte Strafe ist nur zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Ludwig C. aus ███, dort geboren am ███ 1922, wegen Beleidigung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █ als Vertreter der ████████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Der Angeklagte veranlasste die Ehefrau Maria █████ aus ███, als sie am 26. November 1953 abends von ███ nach ihrem Wohnort fuhr, durch Festhalten am Mantel, von ihrem Fahrrad abzusteigen, und bot ihr 20 DM, wenn sie mit ihm geschlechtlich verkehre. Frau ███ lehnte dies ab, schlug ihm ihre Handtasche ins Gesicht und drohte mit der Polizei, worauf der Angeklagte von ihr abließ. Sie hat am nächsten Tage Strafantrag gestellt.
Der Angeklagte gibt zu, Frau ███ an jenem Abend an dem bezeichneten Ort aufgefordert zu haben, sich ihm für 20 DM geschlechtlich hinzugeben. Er behauptet aber, er habe schon vorher öfter mit ihr geschlechtlich verkehrt, und Frau ███ habe auch dieses Mal nach längerem Zögern seinem Ansinnen entsprochen, wobei sie sich das Geld aber vorher habe aushändigen lassen. Diese Darstellung hält das Landgericht durch die Aussage der Zeugin █████ ████ widerlegt. Dabei berücksichtigt es, dass der Angeklagte sich Frau ███ schon seit Jahren immer wieder mit ähnlichen Zumutungen genähert hat, sieht aber den Grund dafür nicht darin, dass er bei ihr früher mit solchen Versuchen Erfolg gehabt hatte, sondern in seiner völligen Unbeherrschtheit gegenüber seinen geschlechtlichen Trieben. Diese habe der Angeklagte auch bewiesen durch die gleichen Zumutungen gegenüber den als Zeuginnen vernommenen Ehefrauen Fr. ██████ und ████████; sie sei aber auch so ausgeprägt, dass er sich
nicht gescheut habe, sich selbst an einem neunjährigen Mädchen zu vergehen, wie sich aus dem Verfahren 3 KLs 14/51 ergebe, in dem der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Dezember 1951 wegen fortgesetzter Unzucht mit diesem Mädchen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
1. Die Revision rügt zu Unrecht, dass auf dieses frühere Strafverfahren Bezug genommen werde, ohne dass die betreffenden Akten Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien; denn sie konnten durch Vorhalt verwertet worden sein. Ein solcher braucht aber nicht in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufgenommen zu werden (RG JW 1929, 1048 Nr. 56; 1930, 2565 Nr. 34; Löwe-Rosenberg/ Geier, 20. Aufl., Anm. 1 zu § 255 StPO).
2. Auch die weitere Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie beanstandet, dass das Gericht nicht von Amts wegen Beweis über die Glaubwürdigkeit sowohl des Angeklagten wie der Zeugin ████ erhoben hat. Dann hätte es nach der Meinung der Revision eine Reihe von Tatsachen erfahren, für die sie jetzt acht Zeugen benannt hat und die die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ███ bewiesen haben würden, die aber dem Angeklagten in der Hauptverhandlung „wohl von Hörensagen bekannt“ waren, „damals aber noch nicht zu Beweis gestellt werden konnten, weil erst das Echo auf seine Verurteilung ihm genauere Daten und vor allem Namen zuführte“. Diese Rüge ist schon darum unzulässig, weil sie nicht das Beweismittel angibt, dessen Benutzung sich in der Hauptverhandlung aufdrängte und durch das dann die Dinge bekannt geworden wären, die der Angeklagte selbst damals noch nicht unter Beweis stellen konnte (BGHSt 2, 168). Die sonstigen Ausführungen zum Verfahren versuchen die Beweiswürdigung des Tatrichters durch die des Verteidigers
zu ersetzen und sind daher unzulässig.
3. Sachlich-rechtlich vermisst die Revision die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, mit seiner Aufforderung zum Geschlechtsverkehr eine Missachtung der Ehefrau ███ zum Ausdruck zu bringen. Die Rechtsprechung hat schon wiederholt eine Missachtung der Person im Sinne des § 185 StGB darin gesehen, dass jemand einem anderen eine unsittliche oder strafbare Handlung ansinnt, insbesondere einer unbescholtenen Ehefrau ehebrecherischen Verkehr zumutet (RGSt 74, 166; BGH 3 StR 384/54 vom 16. Dezember 1954, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Die Revisionsbegründung (S. 6) geht selbst davon aus, dass der Angeklagte „sicherlich wohl gewusst hat, dass er als verheirateter Mann nicht an verheiratete Frauen mit unsittlichen Antragen herantreten durfte“. Dann bedurfte es aber auch nicht der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich der Missachtung bewusst war, die darin lag, dass er Frau ███ vorschlug, mit ihm gegen Entgelt einen doppelten Ehebruch zu begehen. Dieses Bewusstsein ergibt sich für den Angeklagten als einen Menschen mit normalen Geisteskräften ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der sonstigen Feststellungen.
4. Endlich ist es auch kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer den Angeklagten härter bestraft, weil er sich die Bestrafung wegen des Sittlichkeitsverbrechens an dem 9jährigen Mädchen, das seiner geschlechtlichen Unbeherrschtheit entsprang, nicht hat zur Lehre dienen lassen. Es kann auch ernstlich nicht vertreten werden, dass die verhängte Gefängnisstrafe von sechs Wochen bei Berücksichtigung aller Umstände übermäßig hart sei.
Da die sachliche Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt, muss die Revision verworfen werden.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Arndt | Werner | Hoepner |