Revision teilweise stattgegeben: Beihilfe zum versuchten Raub, §250 Nr.3 nicht erfüllt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe im Sinne des § 49 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe vor Vollendung der Haupttat durch Tun oder bewusstes Unterlassen die Ausführung tatsächlich fördert; psychisches Einverständnis und eine Unterlassung können fördernde Wirkung entfalten.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt den öffentlichen Verkehr; diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat tatsächlich an einer Straße oder einer im Gesetz ausdrücklich genannten Örtlichkeit begangen wurde und die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dies hinreichend feststellen lassen.
Das Revisionsgericht kann bei Beseitigung eines Rechtsfehlers nach § 354 Abs. 1 StPO über die Rechtsfolgen selbst entscheiden, soweit die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen vorliegen.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende darf nur nach einer ins Einzelne gehenden, rechtlich nachprüfbaren Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tat versagt werden; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei Beihilfe zu einer im Versuch stecken gebliebenen Tat ist die Strafzumessung insbesondere hinsichtlich der Mindeststrafe durch die doppelte Ermäßigung der für die Haupttat angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Karl-Heinz ████ aus ███, dort geboren am ███ 1935, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 21. Mai 1954 1. dahin abgeändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt ist, 2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
In den Fastnachtstagen 1954 trafen sich der Angeklagte, der ein Cowboykostüm trug, und der in diesem Verfahren als Haupttäter verurteilte Hilfsarbeiter ███ █████████████████ in ███, um dort mit zwei Mädchen in ein Lichtspieltheater zu gehen. ██ bemerkte, dass ███ zu seinem Kostüm einen schweren Trommelrevolver trug und ließ sich diesen von ███ aushändigen, wobei er sagte: "Den kriegst Du gleich wieder." Als ██ festgestellt hatte, dass man damit ja nicht mehr schießen könne, da eine falsche Trommel eingesetzt sei, erwiderte ███, er wolle ja auch nicht damit schießen, sondern ihn nur "als Cowboy gebrauchen", d.h. tragen. Als ███ dann die Absicht äußerte, mit dem Revolver das Geld für den Besuch des Theaters zu besorgen, fragte ██ ihn, wie er sich das vorstelle. ███ antwortete, er kenne da einen alten Mann, von dem kriege er, wenn er ihm die Pistole vorhalte, schon Geld. ██, dem klar wurde, dass ███ "irgendwie ein krummes Ding drehen wollte, um zu Geld zu kommen", und der daher Angst bekam, wies auf die vielleicht entstehenden Schwierigkeiten mit der Polizei hin. ███ beruhigte ihn aber mit der Bemerkung, er werde schon so vorgehen, dass die Polizei nichts herausbekomme; ██ brauche nur mitzugehen und bekomme dann von der Beute etwas mit. Unmittelbar sich zu beteiligen brauche er nicht, denn er sei ja ein Feigling. ██ folgte dann der Anweisung ███s, schneller vorzugehen und nach 10 Minuten zum Treffen am Marienplatz wieder zurückzukommen. Welches Ziel ███ hatte, wusste der Angeklagte nicht. Nachdem er bis an den Eingang der Fabrik ██ gegangen und dort nach kurzem Warten umgekehrt war, hörte er aus der Gegend der Trinkhalle in der ███straße ███ einen dumpfen Schlag und sah im Näherkommen bei der Trinkhalle eine Frau und einen jungen Mann, die sich um einen stark blutenden Verletzten bemühten. Dies war der Vater des Inhabers der Trinkhalle, ███, den ███ beim Verlassen der Halle mit dem Griff des Trommelrevolvers – dessen Lauf anfassend – niedergeschlagen hatte, um ihm einen mitgeführten Geldbetrag zu rauben. ███ hatte sein Vorhaben aber nicht ausgeführt, da der Überfall erhebliche Geräusche verursacht hatte, und war entflohen. Das Landgericht hat ihn u. a. aus §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB bestraft, weil er zu seinem Raubversuch den zwar als Schusswaffe unbrauchbaren, aber von ihm zum Schlagwerkzeug bestimmten schweren Revolver bei sich geführt hat. Es hält auch den Versuch eines Straßenraubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für verwirklicht, weil auch eine an einer Bude oder Baubaracke gelegene Nische Teil einer öffentlichen Straße sei. Die Beihilfehandlung des ██ sieht das Landgericht darin, dass dieser es mit dem Willen zur Förderung fremder Tat unterlassen hat, den Revolver von ███ zurückzufordern; hierzu sei er verpflichtet gewesen, weil er gewusst hat, dass ███ unmittelbar nach seinem Weggang unter Zuhilfenahme der Waffe einen alten Mann ausplündern wolle. Da der Revolver nach der Meinung des ██ nur als Drohmittel benutzt werden sollte, rechnet die Strafkammer es ihm nicht als erschwerenden Tatumstand zu, dass ███ ihn zum Schlagen benutzt hat, stellt aber fest, dass er jedenfalls mit der Möglichkeit eines Raubüberfalls auf offener Straße gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt habe, und verurteilt ihn daher wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub aus §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 43, 49 StGB.
Diese Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ██ ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Nicht begründet ist allerdings die Revisionsrüge, die sich dagegen richtet, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zu der Tat des ███ bewertet. Zum Tatbestand der Beihilfe im Sinne des § 49 StGB genügt es, dass der Gehilfe die den gesetzlichen Tatbestand der Haupttat verwirklichende Handlung, bevor sie zum Abschluss gekommen ist, tatsächlich fördert. Das hat der Angeklagte hier dadurch getan, dass er es nicht nur unterließ, den Trommelrevolver von ███ █████████████████ zurückzufordern, sondern darüber hinaus durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gab, dass er in dem beschränkten Rahmen, den ihm ███ zuwies, "mitgehen" und an ███s Beute mitteilhaben wollte. So ist er nach dem Vorschlage ███s vorgegangen, während dieser sich zum Tatort begab, und nach 10 Minuten umgekehrt, um sich nach beendeter Tat mit ███ zu treffen. Darin liegt eine psychische Förderung der Haupttat. Es ist dem festgestellten Sachverhalt auch zu entnehmen, dass der Angeklagte sich dieses Einverständnisses mit dem Haupttäter und seiner fördernden Wirkung bewusst war.
2. Bedenken bestehen aber gegen die rechtliche Bewertung dessen, was sich der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts als mögliche Haupttat vorgestellt hat. Danach soll er sich den von ███ versuchten Straßenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als von seinem Vorsatz umfasst zurechnen lassen.
Gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf die Haupttat bestehen aber erhebliche Bedenken. Der Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es, den öffentlichen Verkehr besonders zu schützen. Der erhöhte Strafschutz soll aber nicht unter allen Umständen schon dann Platz greifen, wenn eine Örtlichkeit jedem Straßenpassanten zugänglich ist, sondern nur dann, wenn der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer Straße oder an einer der anderen im Gesetz ausdrücklich genannten Örtlichkeiten begangen wurde. Mit dieser Begründung hat das Reichsgericht die Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt, wenn die Tat ohne genauere örtliche Erläuterung als in einem Hausgang begangen festgestellt wurde (JW 1930, S. 3407 Nr. 14). Es mag zulässig sein, eine "Hausnische", die durch das Zurückliegen der Eingangstür gebildet wird, mit der Straße in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang steht und von dieser aus ohne weiteres zugänglich ist, als Teil der Straße im Sinne jener Strafnorm zu behandeln. Im vorliegenden Fall aber lassen die Feststellungen des Landgerichts erhebliche Bedenken offen, ob es sich um derartige örtliche Verhältnisse handelte. Um zum Tatort zu gelangen, musste der Täter das rechts neben der Trinkhalle befindliche Türchen eines Zaunes öffnen, das durch einen Riegel von innen verschlossen war, und sich auf einem kurzen schmalen Pfade zur Tür der Trinkhalle begeben. Erst dort hat er sein Opfer niedergeschlagen. Daher reichen die Feststellungen nicht aus, um den Angeklagten wegen Beihilfe zum Straßenraub zu verurteilen, weil er "mit der Möglichkeit eines Raubüberfalls auf offener Straße" gerechnet habe. Da es sich nur um die Beseitigung einer Gesetzesverletzung auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt handelt, hat das Revisionsgericht insoweit selbst zu entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafe den §§ 249 (statt § 250), 44 StGB zu entnehmen ist. Darauf hingewiesen sei, dass die Mindeststrafe für die Beihilfe zu einer Tat, die im Versuch stecken geblieben ist, durch die doppelte Ermäßigung der für die Haupttat angedrohten Mindeststrafe gekennzeichnet ist (IK 13 zu § 49; RGSt 61, 77).
4. Für die neue Hauptverhandlung ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nur auf Grund einer ins Einzelne gehenden rechtlich nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Tat abgelehnt werden darf; das gilt auch für die Frage, ob es sich um eine bloße Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 = LM Nr. 5 zu § 105 JGG). Es genügt daher nicht, dass das angefochtene Urteil ohne jede Begründung feststellt, die Handlungsweise des Angeklagten könne nicht als eine Jugendverfehlung bezeichnet werden, obgleich es ihn kurz vorher noch als einen in mancher Beziehung unfertigen Menschen be-
zeichnet hat, der, durch Wildwestfilme angeregt, dem Abenteuerlichen zuneige.
5. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts ergibt sich aus den §§ 108 und 40 JGG.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Werner Dr. Schalscha Hoepner
*Dr. Dotterweich ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.*