Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit bei hoher Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 359/87
Datum
07.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Mordes; der BGH verwies den Strafausspruch im Umfang der Rechtsfehler zurück. Das Landgericht hatte bei angenommener Blutalkoholkonzentration von 2,38 ‰ die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB ausgeschlossen, dies hält der Senat für rechtlich mangelhaft begründet. Die Feststellungen zu Trinkzeiten und -mengen bleiben jedoch bestehen; die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem erheblichen Blutalkoholgehalt liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB regelmäßig nahe; das Gericht muss die Nichtannahme einer erheblichen Verminderung gesondert und nachvollziehbar begründen.

2

Die Verneinung alkoholbedingter Enthemmung oder erheblicher Beeinträchtigung der Hemmung ist nur zulässig, wenn die Feststellungen und die Beweiswürdigung dies überzeugend stützen.

3

Bei der Bewertung der alkoholbedingten Beeinträchtigung sind Trinkverlauf, Zeitpunkte und jeweils konsumierte Alkoholmengen bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration und der Schuldfähigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen.

4

Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung des Schuldfähigkeitsbildes führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wobei unberührte Feststellungen bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 359/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf ████ aus ███, dort geboren am ███████ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen über die Dauer des Alkoholkonsums vor der Tat sowie über die genossenen Alkoholmengen aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit er sich gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend unter anderem ausgeführt:

"Die Begründung, mit der das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aufgrund des Alkoholkonsums, den das Landgericht – nachdem es die noch weitergehenden Angaben des Angeklagten rechtlich unangreifbar als widerlegt angesehen hat – der Urteilsfindung zugrunde legte, war von einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,38 ‰ auszugehen. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass bei einem Blutalkoholgehalt in dieser Höhe erhebliche verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahelag. Dennoch hielt es die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben. Es hat dazu auf UA S. 31 zunächst ausgeführt:

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Wie bereits ausgeführt, lag bei ihm zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,38 ‰ vor. Nach seinem äußeren Eindruck, seinem Situationsverständnis und Situationsbeherrschung, seinem Erinnerungsvermögen und seiner detailreichen Schilderung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen

Dr. Diesing bei dem alkoholgewohnten Angeklagten ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt ausgeschlossen (§ 20 StGB) oder auch nur erheblich vermindert gewesen wäre (§ 21 StGB). Obwohl letzteres sonst bei diesem Wert regelmäßig naheliegt (BGH 4 StR 48/86 m. w. N.),

wird auf UA S. 32 des Weiteren noch dargelegt:

Auch ein Zusammenwirken von niedriger Intelligenz und alkoholischer Beeinflussung war hier nicht geeignet, die Schuldfähigkeit auszuschließen oder zu vermindern. Wie der Sachverständige Dr. Diesing in mehrfachem Zusammenhang, bei der Frage des Vorsatzes, der Bedeutungskenntnis der Mordmerkmale und der Schuldfähigkeit ausgeführt hat, war die alkoholische Beeinflussung so gering, dass nicht einmal von einer alkoholbedingten Enthemmung gesprochen werden kann. Allenfalls kann die Rede von einer gewissen stimulierenden Wirkung des Alkohols sein. Diese ist auch zusammen mit der niedrigen Intelligenz nicht geeignet, die Schuldfähigkeit zu beeinträchtigen. Dass nicht einmal von einer alkoholbedingten Enthemmung gesprochen werden könne, ist auf der Grundlage der Feststellungen, die in der Hauptverhandlung aufgrund der Zeugenaussagen zum Alkoholgenuss und zu dem sich daraus ergebenden Blutalkoholgehalt getroffen wurden, kaum nachvollziehbar. Die Beweisanzeichen, auf die in diesem Zusammenhang abgestellt wurde, haben für die Frage, ob das Hemmungsvermögen beeinträchtigt war, eine allenfalls eingeschränkte Aussagekraft."

Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach den Feststellungen der Jugendkammer der Trinkverlauf nicht gleichmäßig gewesen ist. Von den errechneten 215 Gramm Alkohol entfallen lediglich 48 Gramm auf die Zeit von Mittag bis zum Abend (19.00 Uhr). Später war der Alkoholkonsum des Angeklagten stärker. Dies muss bei der Neuberechnung der Blutalkoholmenge mitberücksichtigt werden.

Die Feststellungen über die Zeiten, während deren der Angeklagte vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, sowie über die jeweils konsumierten Mengen bleiben aufrechterhalten, weil sie von den Rechtsfehlern nicht berührt werden.

HerdegenMeyerNiemöller
MillerMaier

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