Berücksichtigung freiwilligen Rücktritts bei Schwere der Schuld (§17 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/15
- Datum
- 20.04.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:200416U2STR320.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch darf der ursprünglich vorhandene Vollendungsvorsatz bei der Bewertung der Schwere der Schuld nach § 17 JGG nicht allein strafschärfend berücksichtigt werden; der Rücktritt ist gleichgewichtig in die Tatbildwürdigung einzubeziehen.
Die gesetzliche Wertung des § 24 StGB, die den freiwilligen Rücktritt strafbefreiend stellt, ist auch im Jugendstrafrecht zu beachten und kann die nachträgliche Gefährlichkeit des Täters mindern.
Bei der Bestimmung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG ist primär auf die innere Tatseite abzustellen; äußere Unrechtsmomente sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf Persönlichkeit, Tatmotivation und charakterliche Haltung zulassen.
Beruht der Strafausspruch auf der einseitigen schulderhöhenden Gewichtung des zunächst vorliegenden Tötungsvorsatzes ohne die Berücksichtigung des freiwilligen Rücktritts, liegt ein Rechtsfehler, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neubrandenburg, 10. März 2015, Az: 80 KLs 18/14
Leitsatz
Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der "Schwere der Schuld" im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu bewerten ist.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen geriet der zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte am 28. Dezember 2013 gegen 2.00 Uhr in einer Diskothek aus nicht näher feststellbarem Grund mit dem Geschädigten K. in Streit, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten kam. Etwa zwei Stunden später folgte der Angeklagte dem die Diskothek verlassenden Geschädigten und seiner Begleiterin zu deren Fahrzeug und trat „aus Wut“ gegen Scheibe und Fensterrahmen der Beifahrertür des Fahrzeugs, wodurch dieses beschädigt wurde.
Nachdem der Geschädigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, stach der Angeklagte auf dem Parkplatz einer Diskothek mit einem so genannten „Neckknife“, einem Messer mit einer fünf Zentimeter langen, feststehenden Klinge wuchtig in Richtung des Brustkorbs des Geschädigten K. , um ihn zu töten. Dem Geschädigten gelang es, den Angriff abzuwehren, wodurch er eine Schnittverletzung am linken Unterarm erlitt. Entweder aufgrund einer weiteren Stichbewegung oder "im Ausklang der abgelenkten Ursprungsbewegung" fügte der Angeklagte dem Geschädigten zwei tiefe Schnittverletzungen am Rücken zu und führte weitere ungezielte Bewegungen mit dem Messer in Richtung des Geschädigten aus. Dieser erlitt weitere Schnittverletzungen unter anderem an Kopf und Hals und sank – heftig blutend – zu Boden.
Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten noch nicht tödlich verletzt hatte, und gab die weitere Tatausführung in dem Bewusstsein auf, dass er den tödlichen Erfolg noch hätte herbeiführen können. Der Geschädigte erlitt infolge des Blutverlusts einen Schock und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Er befand sich drei Wochen in stationärer Behandlung und leidet physisch und psychisch noch immer unter den Tatfolgen.
Die Jugendkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der zur Tatzeit alkoholisierte Geschädigte, der aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, um den Angeklagten zur Rede zu stellen, ihn im Rahmen der entstandenen – erneuten – Auseinandersetzung beleidigt hatte und der Angeklagte darüber „sehr erbost“ war.
Das Landgericht hat einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch angenommen und hat die Tat als tateinheitliche Vergehen der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewürdigt; soweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Liste der angewendeten Vorschriften § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt, weil der Angeklagte dem Tatopfer „aus jedenfalls im Verhältnis zum Ausmaß der Tat nichtigem Anlass mit bedingtem Tötungsvorsatz erhebliche, potentiell lebensgefährliche Verletzungen beigebracht“ habe.
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Jugendkammer die Schwere der Schuld auch damit begründet hat, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, ohne zugleich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vom Versuch des Tötungsdelikts freiwillig zurückgetreten ist.
a) Ist der erwachsene Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten anderen Delikts zu bestrafen, so darf der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202; Beschluss vom 14. Mai 2003 – 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 13. Mai 1998 – 2 StR 172/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, StV 2014, 482; Beschluss vom 20. August 2002 – 5 StR 338/02, StV 2003, 218; Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 ff.; Beschluss vom 14. November 1995 – 4 StR 639/95, StV 1996, 263; Beschluss vom 16. April 1980 – 3 StR 115/80, MDR 1980, 813; st. Rspr.). Dies trägt dem Grundgedanken des § 24 StGB Rechnung, der im Interesse des Opferschutzes einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für Fälle vorsieht, in denen ein Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder ihre Vollendung aktiv verhindert. Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn der auf die Verwirklichung des weitergehenden Delikts gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt würde.
b) Zwar ist der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (MüKo/Radtke, 2. Aufl., § 17 JGG, Rn. 58, 70). Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. In erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Beschluss vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, StraFo 2012, 469, 470). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann aber der Umstand, dass der jugendliche oder heranwachsende Täter zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, im Falle eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Tötungsdelikts nicht ohne Weiteres zur Begründung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG herangezogen werden.
aa) Die Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters wird nach der in § 24 StGB zum Ausdruck kommenden, nicht auf das Erwachsenenstrafrecht beschränkten, sondern auch im Jugendstrafrecht zu beachtenden gesetzgeberischen Wertung nicht durch den Umstand erhöht, dass er zunächst mit Tötungsvorsatz handelte, wenn er vor Erreichen dieses tatbestandlichen Zieles die weitere Tatausführung aus autonomen Gründen freiwillig aufgegeben oder die Tatvollendung aktiv verhindert hat. Mit dem freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat er vielmehr dokumentiert, dass sein „verbrecherischer Wille“ nicht ausgeprägt genug gewesen ist, um sein deliktisches Ziel zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 – 5 StR 352/55, BGHSt 9, 48, 52). Die in dem Versuch zunächst zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters erweist sich nachträglich als „wesentlich geringer“ (BGH, aaO; Roxin, 2003, Strafrecht, Allgemeiner Teil Band II, S. 478).
bb) Die auf der Tatbestandsebene auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt geltende Regelung des § 24 Abs. 1 StGB zwingt daher dazu, den Umstand des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch in die unter jugendstrafrechtlichem Blickwinkel erfolgende Berücksichtigung des Tatbilds einzustellen, wenn der auf den weitergehenden Erfolg gerichtete Tatvorsatz schulderhöhend berücksichtigt werden soll. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu bewerten ist. Die einseitig schulderhöhende Berücksichtigung allein des zunächst vorliegenden Vollendungsvorsatzes bei der Beurteilung der Schwere der Schuld erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft.
cc) Die Frage, ob die Annahme erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154) im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auch auf den Umstand gestützt werden könnte, dass ein jugendlicher oder heranwachsender Täter zunächst zu einem Angriff auf das Leben eines anderen bereit gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die Jugendkammer das Vorliegen schädlicher Neigungen verneint und Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld verhängt hat. Der Senat neigt jedoch der Ansicht zu, dass die Bewertung insoweit keinen anderen Grundsätzen folgen kann.
3. Der Senat kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem festgestellten Rechtsfehler nicht ausschließen, zumal die Jugendkammer auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne „strafschärfend“ auf den bei Tatbeginn bestehenden bedingten Tötungsvorsatz abgestellt hat.
Die Sache bedarf daher im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Fischer | Eschelbach | Bartel | |||
| Appl | Ott |
Zitiert (10)
- BGH · 1 StR 178/13 · 06.05.2013BGH: Jugendstrafe wegen „Schwere der Schuld“; Qualifikation von Sexualdelikten korrigiert
- BGH · 3 StR 581/14 · 08.01.2015Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung von Jugendstrafrecht und Strafzumessung
- BGH · 3 StR 521/14 · 17.12.2014Jugendstrafe aufgehoben – fehlende Prüfung des minder schweren Falls (§ 249 Abs. 2 StGB)
- BGH · 4 StR 387/60 · 11.11.1960Reine Schuldstrafe (§17 JGG): Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 413/13 · 19.02.2014Jugendstrafe: Erziehungsgedanke bei Schuldschwere vorrangig zu berücksichtigen
- BGH · 3 StR 445/95 · 14.02.1996Revision verworfen: Rücktritt vom Mordversuch und Strafzumessung bei schwerer Körperverletzung
- BGH · 5 StR 318/12 · 14.08.2012Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und Begründung der Jugendstrafe
- BGH · 2 StR 70/12 · 04.04.2012BGH: Klammerwirkung bei Dauerdelikt und Strafzumessung nach Rücktritt vom Versuch
- BGH · 3 StR 372/13 · 08.01.2014Strafzumessung bei Rücktritt vom Tötungsversuch und Vollendung schweren Raubs – Rückverweisung
- BGH · 2 StR 51/10 · 07.04.2010Strafzumessung bei strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch – Rechtsfolgen aufgehoben
Zitiert von (18)
- BGH · 4 StR 142/16 · 04.08.2016Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach Unfallflucht und versuchtem Mord: 2 Jahre Bewährung
- BGH · 3 StR 481/22 · 07.02.2023Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Anforderungen an Begründung und Erziehungsgedanken
- BGH · 4 StR 223/21 · 17.03.2022Rücktritt vom gemeinschaftlichen Mordversuch: Anforderungen an Rücktrittshorizont (§ 24 Abs. 2 StGB)
- BGH · 3 StR 189/18 · 26.07.2018Einheitsjugendstrafe bei nicht erledigter § 27-JGG-Verurteilung; Maßstab für Nichteinbeziehung
- BGH · 1 StR 112/17 · 20.09.2017Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB): Pfefferspray als gefährliches Werkzeug
- BGH · 5 StR 406/23 · 03.01.2024BGH: Rücktrittshorizont beim mittäterschaftlichen Betrugsversuch („Abholer“)
- BGH · 2 StR 377/18 · 24.04.2019BGH: Tötungsvorsatz muss bei Tathandlung vorliegen; dolus subsequens genügt nicht
- BGH · 1 StR 239/17 · 09.01.2018Schwere der Schuld bei jugendlichem Täter: Revision der StA verworfen
- BGH · 2 StR 217/19 · 13.11.2019BGH: Jugendstrafe trotz fehlendem Erziehungsbedarf; jugendspezifische Schuldgehaltbestimmung
- BGH · 2 StR 295/21 · 02.02.2022JGG: Jugendstrafe bei schwerem Kindesmissbrauch – Fehler bei Schuldschwereprüfung
- BGH · 2 StR 250/22 · 09.11.2022§ 64 StGB im Jugendstrafrecht: Maßregelprüfung und Nachvollziehbarkeit von § 21 StGB
- BGH · 3 StR 64/19 · 04.04.2019Bewährungsprognose: Verwertbarkeit von Rücktrittsumständen (§ 24 StGB) bei § 56 StGB
- BGH · 2 StR 564/25 · 11.03.2026JGG § 17: Schuldschwere erfordert Abwägung auch des Unrechtsgehalts bei Sexualdelikt
- BGH · 1 StR 403/23 · 17.04.2024Rücktritt vom beendeten Versuch nach error in persona: Tatbegriff statt Tatplan maßgeblich
- BGH · 6 StR 482/24 · 02.04.2025Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Prüfung der Schwere der Schuld (§17 JGG)
- BGH · 3 StR 471/21 · 01.12.2022Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG): Schuldschwere auch bei (gefährlicher) Körperverletzung
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